Verschiedene Musikalienhändler bewarben unter anderem ihre Instrumente damit, dass deren aktueller Verkaufspreis deutlich unter der „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ lag. Problematisch dabei war allerdings, dass es für diese beworbenen Instrumente gar keine Herstellerpreisempfehlung gab. Vielmehr war sogar zweifelhaft, ob diese fiktiven Herstellerpreise überhaupt auf dem Markt hätten erzielt werden können.
Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln bestätigte die Ansicht der Wettbewerbszentrale, die in einem solchen Vorgehen eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise sah. Die Aufmachung sei dazu geeignet gewesen beim Betrachter den Irrtum hervorzurufen, dass er beim Kauf des beworbenen Gegenstandes einen besonderen Preisvorteil hätte. Dies verstoße gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 iVm S. 2 Nr. 2 UWG und sei daher wettbewerbswidrig.
Das LG Köln ging sogar so weit, dass es den Beklagten zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung fragte, wie er ernsthaft gedenke sich gegen die Klage aussichtsreich verteidigen zu wollen.
Fazit
Eine unverbindliche Preisempfehlung muss dann, wenn sie zu Werbezwecken eingesetzt wird, auch tatsächlich vom Hersteller sein. Ist sie hingegen fiktiv, also bloß dafür gemacht, dass der Händler attraktive Preiswerbung betreiben kann, verstößt dies gegen die Vorgaben des UWG und ist also wettbewerbswidrig.
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