Auf vielen Internetseiten ist der Anmelde-Prozess für einen E-Mail-Newsletter etwa wie folgt gestaltet: Ein Formularfeld mit vorangesetztem „Newsletter“-Hinweis und einem im Formularfeld in kursiver hellgrau eingefärbter Schreibung eingefügtem Text wie „Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse…“ sowie einem nachfolgenden Button mit der Aufschrift „Abonnieren“.
Das heißt: Der Besucher der Website muss seine E-Mail-Adresse in das vorgegebene Textfeld einfügen und anschließend auf den Button „Abonnieren“ klicken. Doch reicht dies für eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung aus? Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllen?
Eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung muss folgenden Inhalt haben:
Diese Voraussetzungen erfüllt der oben genannte Anmelde-Prozess augenscheinlich nicht. Denn für den Besucher der Website ist hieraus nicht erkennbar, wer ihm in welcher Form in welchem Umfang Werbung mit welchem Inhalt zukommen lassen darf. Zwar lässt sich aus den konkreten Umständen schließen, dass es sich im Zweifel um Werbung per E-Mail zu den Angeboten des Webseitenbetreibers handeln soll, der die Newsletter-Funktion vorhält. Das Gesetz lässt insoweit eine konkludente Einwilligung aber gerade nicht ausreichen sondern verlangt eine ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers. Hieraus folgt wiederum, dass die vorformulierte und vom Besucher zu bestätigende Einwilligungserklärung alle vorgenannten Informationen enthalten muss.
Was folgt daraus für die Praxis?
Für die Praxis bedeutet das, dass man bei einer gesetzeskonformen Newsletter-Anmeldung nicht umhin kommt, einen entsprechenden Einwilligungstext vorzuhalten, der vom Besucher der Website bestätigt werden muss. Ein entsprechender Einwilligungstext könnte dabei unter Berücksichtigung des oben genannten Beispiels etwa wie folgt lauten:
"Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die XXX GmbH mir regelmäßig Informationen zu folgendem Produktsortiment per E-Mail zuschickt: Textilien, Spielwaren, Elektronikgeräte, Mobilfunkzubehör, Kfz-Zubehör. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der XXX GmbH widerrufen."
Das klingt zugegebenermaßen etwas sperrig und mag vielleicht sogar eher abschreckend auf die angesprochenen Webseitenbesucher wirken. Eine andere, etwas kürzere Variante zu oben genanntem Beispiel könnte etwa wie folgt lauten:
"Bitte schicken Sie mir - jederzeit widerruflich - regelmäßig Informationen zu Ihrem Produktsortiment per E-Mail."
Diese Variante hat jedoch den Nachteil, dass der Umfang der Einwilligung nicht genau ersichtlich ist, da sich das betreffende Produktsortiment auch jederzeit ändern kann. Aus rechtlicher Sicht ist daher die zuerst genannte Variante vorzugswürdig.
Welche Risiken drohen bei unzureichenden Newsletter-Anmeldungen?
Werden E-Mail-Newsletter trotz unzureichender Einwilligungserklärungen versendet, drohen dem Versender neben Abmahnungen von Seiten der betroffenen E-Mail-Empfänger auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen, da unzulässige E-Mail-Werbung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Im Falle eines Rechtsstreits muss der Versender der Werbe-E-Mail im Zweifel beweisen können, dass beim Versand der E-Mail eine entsprechende wirksame ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Empfängers vorlag. Dies könnte den Versender im oben genannten Beispiel selbst bei Anwendung des so genannten Double-Opt-In-Verfahrens vor erhebliche Probleme stellen, da eine von Anfang an unzureichende Einwilligungserklärung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der E-Mail-Empfänger per Mouseklick seine Identität bestätigt.
Der einzige Grund, warum man derzeit auf vielen Internetseiten immer noch völlig unzureichende Anmeldeprozesse für E-Mail-Newsletter findet, dürfte wohl der sein, dass sich Abmahnungen in diesem Bereich bisher in Grenzen halten. Außerdem dürfte den meisten Webseitenbetreibern die Problematik überhaupt nicht bewusst sein. Gleiches gilt wohl für die vielen Anbieter von Online-Shop-Systemen, die solche Newsletter-Funktionen standardmäßig ohne jede Änderungsmöglichkeit für den Webseitenbetreiber zur Verfügung stellen. Gleichwohl sollte sich jeder Anbieter solcher Newsletter-Funktionen des Risikos bewusst sein und hier ggf. entsprechend nachbessern.