Fachartikel, 12.07.2007
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht
Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer
Darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung die Ausübung anderweitige Tätigkeiten untersagen und wenn ja, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen? Lesen Sie in dem folgenden Beitrag, welche Handlungsmöglichkeiten das Arbeitsrecht im Hinblick auf ein Wettbewerbsverbot für Arbeitgeber vorsieht und was es in diesem Zusammenhang bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen zu beachten gilt.
Üblicherweise ist ein Arbeitnehmer berechtigt, eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit auszuüben. Vor diesem Hintergrund kann ein Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Genehmigung einer Nebentätigkeit verlangen, so lange nicht betriebliche Interessen entgegenstehen. Abweichende arbeitsvertragliche Regelungen sind unwirksam. Dennoch darf ein Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenztätigkeit zu seinem Arbeitgeber ausüben. Dies gilt uneingeschränkt. Einer diesbezüglichen, arbeitsvertraglichen Regelung bedarf es nicht. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Wettbewerbsverbot, so stellt dies einen geeigneten Kündigungsgrund, unter Umständen sogar für eine fristlose Kündigung dar.

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Dies gilt auch im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart worden ist. Die wirksame Vereinbarung eines solchen Verbotes ist jedoch nur gegen Zahlung einer so genannten “Karenzentschädigung” möglich. Die in der Praxis häufig vorkommenden, arbeitsvertraglichen Regelungen über ein entschädigungsloses, nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind unwirksam.

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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit beiderseitiger Originalunterschrift. Die Dauer des Verbotes beläuft sich auf maximal 2 Jahre. Währenddessen muss eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der bisherigen Bezüge bezahlt werden.
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Vertragsklauseln, welche dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht eine Konkurrenztätigkeit schlechthin, jedoch Geschäfte mit den Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers verbieten, sind als nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu verstehen. Die so genannten Kundenschutzklauseln können daher ebenfalls nur gegen Entschädigung vereinbart werden. Entschädigungslose Kundenschutzklauseln sind unwirksam.

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ist es dem Arbeitnehmer verboten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu nutzen oder Geschäftsunterlagen mitzunehmen und diese weiter zu verwenden. Verstöße hiergegen können sowohl wettbewerbsrechtlich als auch strafrechtlich geahndet werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Vertragsparteien gewünschten Folgen lediglich dann erreicht werden können, wenn bereits zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses eindeutige und wirksame, vertragliche Regelungen getroffen werden. Hierzu ist bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung eine ausreichende fachliche Beratung erforderlich.

Stand: 11.06.2007

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