Die gängigen Abmahnungen erfolgen wegen Benutzung fremder Fotos (Urheberrechtsverstoß) und aufgrund fehlerhafter AGBs (Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht). Ein echter Klassiker hierbei ist das Widerrufsrecht. Hinsichtlich der Abmahnungen in Bezug auf das Wettbewerbsrecht (UWG) kann eine solche lediglich einen Mitwettbewerber treffen. Privatpersonen stehen nicht mit anderen im Wettbewerb.
Aber Vorsicht! Für ein Handeln im Wettbewerb ist es nicht notwendig, dass man ein Gewerbe angemeldet hat. Es reicht hierfür, dass man nachhaltig, mit Gewinnerzielung im Netz tätig geworden ist. Hier sollte also, gerade bei Ebay aufgepasst werden. Derjenige, der seinen Kunden alle Rechte (Widerruf) einräumt und Zeit und Geld für die Präsentation aufgewendet hat (Lizenzen für Bildnutzung), ist natürlich verärgert, wenn sich ein Konkurrent einfach diese Kosten spart.
Entscheidend ist der Streitwert
Aus dem Streitwert errechnen sich die Gebühren für den Rechtsanwalt. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Wettbewerbers an der Unterlassung des Rechtsverstoßes, beziehungsweise des Urhebers, an der Unterlassung des Urheberrechtsverstoßes.
Zurzeit liegen die Streitwerte bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht bei Ebay oder ähnlichen Plattformen, bei etwa 5.000 Euro pro Verstoß.
Hieraus ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 391,30 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagen. Bei Urheberrechtsverstößen liegen die Streitwerte bei cirka 4.500 Euro pro Foto. Die Streitwerte sind selbstverständlich abhängig vom Einzelfall und können in bestimmten Fällen auch höher sein. Für die übliche Abmahnung bei Ebay kann dies als Richtwert genommen werden.
Vorsicht bei Markenverletzungen. Wenn Sie zum Verkauf von Waren bekannte Markennamen benützen, kann dies sehr teuer werden. Aussagen “wie Burlington” oder “passt gut zu Cartier” sollten nicht benützt werden. Hier sind Streitwerte von 50.000 Euro aufwärts keine Seltenheit.
Wie reagiere ich, wenn ich eine Abmahnung erhalte?
Zunächst sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen. Wenn man gar nicht reagiert ist die Gefahr sehr hoch, dass man eine einstweilige Verfügung bekommt. Dies besagt, dass man ab Zustellung der Verfügung den vorgeworfenen Sachverhalt unverzüglich zu unterlassen hat. Im Falle der Zuwiderhandlung können einem bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, oder bis zu sechs Monate Freiheitsentzug auferlegt werden. Die einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und so für eine böse Überraschung sorgen. Sie wird in Wettbewerbssachen immer von einem Landgericht kommen, so dass Anwaltszwang besteht. Dass heißt, dass Sie spätestens jetzt einen Anwalt beauftragen müssen.
Der kostengünstigere und effektivere Weg besteht in der Vorabklärung. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, kann nur dringend geraten werden sich rechtlich beraten zu lassen. Sprechen Sie mit dem Anwalt über Kosten, damit Sie nicht nachher doppelt so viel zahlen als vorher von Ihnen verlangt wurde. Eine Pflicht zur Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Begleichung der Kosten der Anwälte besteht nicht. Der Absatz bezüglich der Anwaltskosten kann immer gestrichen werden.
Wenn Sie die Übernahmeverpflichtung der Kosten der Beauftragung des Anwalts unterzeichnen, dann müssen Sie diese auch begleichen.
Die Unterlassungserklärung mit der Kostenübernahmezusage stellt eine Urkunde dar. Eine einfache Entschuldigung und ein Versprechen, solche Verstöße in Zukunft zu unterlassen, reichen jedoch auch nicht aus. Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterbindet die Wiederholungsgefahr.
Wichtig ist auch zu wissen, dass Rechtsschutzversicherungen keine Kostendeckung für Wettbewerbssachen geben. Wenn man abgemahnt wird und man geht zum Anwalt um sich beraten zu lassen, so können diese Kosten in den meisten Fällen ebenfalls nicht vom Gegner verlangt werden. Eine Kostenerstattung würde man bei einer ungerechtfertigten Abmahnung lediglich bei der Erhebung einer negativen Feststellungsklage erhalten. Hier stellt dann das Gericht fest, ob die Abmahnung gerechtfertigt war oder nicht.
Link zum Autor: Nils Pütz, Rechtsanwälte Pütz & Simon