Beim Erwerb von Adressen ist darauf zu achten, ob diese für einen Zeitraum oder für die einmalige Nutzung gemietet oder ob zum Verbleib in der eigenen Adressendatenbank gekauft worden sind. Um nachzuvollziehen, wann und wie oft eine Adresse kontaktiert wird, sind in der Regel Testadressen eingebunden.
Selbst gekaufte Adressen, bei denen eine Telefonnummer mitgeliefert wurde, sind vom Verbot des elektronischen Erstkontaktes nicht ausgeschlossen. Die Ausnahme bilden Adressen mit dem so genannten Opt-In, das heißt der Bestätigung, dass die Personen oder das Unternehmen zu Werbezwecken angerufen werden will. Wenn diese Bestätigung nur für den Adressverlag vorliegt, gilt sie nicht gleichermaßen, wenn die Adresse verkauft wird. Es müßte also eine neue Bestätigung durch den Kaufenden eingeholt werden.
Der postalische Erstkontakt hingegen ist gestattet. Rückantworten (Response) dürfen als Geschäftskontakt gewertet und in die eigene Datenbank übertragen werden. Ein telefonisches Nachfassen ist bei Mailings jedoch nicht gestattet. Die telefonische Nachfrage, ob ein Schreiben angekommen ist sowie ob das Schreiben bei Nichterhalt erklärt werden darf, kann als rechtliche Grauzone bewertet werden.
*Der Autor weist darauf hin dass es sich bei diesem Artikel um keine Rechtsberatung handelt und eine solche auch nicht ersetzen kann.