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Pressemitteilung

Rechtsanwälte Auer Witte Thiel: Neues BGH-Urteil zum Wohneigentumsgesetz

Auer Witte Thiel: „Nur bei extremer finanzieller Mehrbelastung Änderung des Verteilerschlüssels für Miteigentümer möglich“
(PM) München/Berlin, 04.10.2010 - Der Miteigentümer einer Wohnung oder eines Hauses kann nur bei hoher Mehrbelastung eine Änderung des Verteilerschlüssels für anfallende verbrauchsunabhängige Kosten verlangen. Ungefähr ab 25 Prozent ist laut BGH-Urteil eine solche Mehrbelastung als „erheblich“ zu bezeichnen, informieren die Münchner Mietrechtexperten von Auer Witte Thiel.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, welches in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist. In der Teilungserklärung haben die Eigentümer Miteigentumsanteile für die sechs Einheiten bestimmt. Jeder Wohnung in dem Gebäude wurden je ein Kellerraum, ein Tiefgaragenstellplatz und den beiden Wohnungen im Dachgeschoss zusätzlich ein Spitzboden zugeordnet. Dieser Spitzboden wird allerdings in den Aufteilungsplänen als nicht ausgebauter Raum dargestellt. Der Verteilungsschlüssel der Kosten sah nach Informationen von Auer Witte Thiel eine Verteilung im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor.

Hintergrund der Klage: Die Eigentümerpartei im Dachgeschoss baute nachträglich den eingangs erwähnten Spitzboden aus. Eine behördliche Genehmigung zur Nutzung als Wohnraum erfolgte nach Informationen von Auer Witte Thiel zu einem späteren Zeitpunkt. In einer Eigentümerversammlung im September 2008 wurde der Antrag des Klägers zur Abstimmung gestellt, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu beschließen. Der Antrag wurde allerdings bei Stimmengleichheit abgelehnt.

Der Kläger wollte es nach Informationen von Auer Witte Thiel nicht hinnehmen, dass er infolge des Ausbaus des Spitzbodens 13 Prozent mehr zahlen musste, als es bei einer Neuberechnung nach den Wohnflächen notwendig gewesen wäre. Das Amtsgericht Nürnberg gab der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Beschlussanfechtungsklage statt; das Landgericht Nürnberg-Fürth dagegen wies diese Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos, so Auer Witte Thiel.

Die Begründung: Nur bei erheblicher Mehrbelastung von mehr als 25 Prozent hat der Kläger einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG. Auch der Meinung des Klägers, dass die stärkere Belastung immer in Relation zum Vorteil des Eigentümers mit dem Spitzboden gesehen werden muss, den der Kläger nunmehr mit zu bezahlen hat, folgte das Gericht nicht. Für einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels ist laut Auer Witte Thiel ausschließlich die Mehrbelastung des klagenden Eigentümers ausschlaggebend. Und diese höhere Belastung des Klägers liegt mit 13 Prozent weit unter der vom BGH festgelegten Größe.
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