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Pressemitteilung

Inkasso via Gehaltsabtretung ist von Jobwechsel unabhängig

Auer Witte Thiel: Abtretungsvorrang bleibt auch bei Arbeitgeberwechsel wirksam
(PM) München, 26.09.2013 - Gehaltsabtretungen gelten auch dann, wenn ein Schuldner seinen Arbeitgeber im Insolvenzverfahren wechselt oder das Dienstverhältnis erst während des Verfahrens eingeht. Entsprechend informiert Auer Witte Thiel über ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche ist insolvenzfest. Das bestätigte der Bundesgerichtshof. Laut Urteil gilt die Abtretung in jedem Fall zwei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, egal ob der Schuldner währenddessen seinen Job wechselt oder nicht (BGH Urteil vom 20.9.2012, Az. IX ZR 208/11). Weitere Informationen zum konkreten Fall sowie anderen Insolvenzrechtsurteilen stellt Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-forderungsmanagement.de bereit.

Verhinderung der Lohnabtretung durch Arbeitgeberwechsel liefe Gesetz zuwider

Würde sich die Privilegierung der Vorausabtretung von Arbeitseinkünften einfach durch einen Arbeitgeberwechsel umgehen lassen, liefe dies dem Gesetzessinn zuwider, erklärt Auer Witte Thiel. Inkasso per Gehaltsabtretung dient schließlich genau der Absicherung von Forderungen, weshalb Vorausabtretungen von Lohnansprüchen häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ratenkreditverträge vereinbart werden. So auch im vorliegenden Fall, wo die Vorausabtretung ein Fahrzeugdarlehen absicherte.

Zwei Jahre nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kreditnehmerin eröffnet. Diese wechselte während des laufenden Verfahrens den Arbeitgeber. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter die pfändbaren Anteile des Gehalts, die er bereits vor Verfahrenseröffnung an die Gläubigerbank überwiesen hatte, zurück. Er vertrat die Auffassung, dass Beträge aus dem neuen Arbeitsverhältnis nicht von der Abtretung umfasst gewesen und daher zu erstatten seien.

Auer Witte Thiel: Abtretungsvereinbarung gilt zwei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Gericht beurteilte die Sachlage anders und verwies darauf, dass die Abtretungsformulierung „Bezüge aus einem Dienstverhältnis” keineswegs zwischen bereits bestehenden und künftigen Dienstverhältnissen unterscheide. Daraus folgt, dass abgetretenen Forderungen im Vorfeld des Verfahrens lediglich nach Gegenstand und Umfang bestimmt sein müssen. Wer letzen Endes als Drittschuldner (Arbeitgeber) auftritt, ist zunächst nicht von Belang. Vielmehr genügt es, diesen bestimmen zu können, wenn die Lohnforderungen entstehen, führt Auer Witte Thiel aus. Im Inkasso-Fall des BGH musste die Bank den strittigen Betrag also nicht zurückzahlen.
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