Das Sozialgericht München hat eine Krankenkasse verpflichtet, die Kosten einer Kopforthese für ein ca. einjähriges Kind zu übernehmen.
(PM) München, 29.07.2013 - Da das Kind seit seiner Geburt unter einer massiven Verformung des Kopfes leidet, beantragte die Mutter bei der Krankenkasse eine Kopforthese, also einen speziell angepassten Helm, um möglichst frühzeitig und rasch eine normale Kopfform wieder herzustellen und damit massive Spätschäden zu vermeiden. Trotz ordnungsgemäßem Antrag auf Hilfsmittelversorgung und Ausstellung eines entsprechenden Verordnungsbelegs durch einen Vertragsarzt, lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme ab.
In der Begründung führte sie aus, bei der Kopforthesen-Therapie würde es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handeln, dessen Nutzen wissenschaftlich nicht belegt und daher nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen vorgesehen sei. Dem konnte wirksam entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine neue Behandlungsmethode iS von § 135 SGB V handelt, sondern vielmehr um ein Hilfsmittel iS von § 33 SGB V, welches in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung von Kopfasymmetrien vorgesehen ist.
Das Gericht führte weiter aus: „Die Bescheide entbehren daher der notwendigen Prüfungsschärfe und Begründung und sind allein schon deswegen aufzuheben, da sie rechtswidrig sind.“ (SG München, Az.: S 2 KR 195/13).
Fragen zur Kostenübernahme einer Kopfhelmtherapie / Kopforthese beantwortet Rechtsanwältin Angela Huber unter E-Mail post@angela-huber.de