(PM) Eibenstock, 11.08.2015 - Es ist bekannt, dass nach § 1 Abs. 1 ABMG Mautpflicht für die Benutzung der Bundesautobahn mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, besteht. Für Sattelfahrzeuge ohne Auflage hat das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 14.04.2015 eine Ausnahme gemacht. Für diese „solofahrende Sattelzugmaschine“ besteht keine Mautpflicht.
Zur Begründung stellt das VG Köln darauf ab, dass die Sattelzugmaschine für sich genommen, nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt oder eingesetzt wird. So kann die Sattelzugmaschine auch für die mobile Sparkassenfiliale oder Mobilheime genutzt werden. Weiter würden Auflieger, die allein Präsentationszwecken dienen oder reine Verkaufsstätten darstellen, mit Sattelzugmaschinen bewegt werden, so das VG Köln. Maßgeblich sei die abstrakte objektive Betrachtung, nicht der individuelle, subjektive Einsatzzweck des aktuellen oder späteren Nutzers. Damit gilt auch für Transport- und Speditionsunternehmen, dass zumindest für die Fahrt der solofahrenden Sattelzugmaschine keine Mautgebühren zu zahlen sind.
Fazit: Etwaige Bescheide über die nachträgliche Erhebung von Maut für Sattelzugmaschine ohne Auflieger könnten zukünftig erfolgreich angegriffen werden.