Der Arbeitgeber hat bei Ausspruch einer Freistellung jedoch immer auch die persönlichen Belange des Arbeitnehmers zu beachten. Eine Freistellung hat für einen Arbeitnehmer immer etwas diskriminierendes, denn ihm wird letztlich von heute auf morgen mitgeteilt, dass man auf seine Arbeitskraft verzichten kann und seine Person im Betrieb unerwünscht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erschöpfen sich die Pflichten des Arbeitgebers nicht darin, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu bezahlen, er ist vielmehr auch verpflichtet die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu wahren und ihn zu beschäftigen. Daraus folgt, dass eine Freistellung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur nach einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers möglich ist oder der Arbeitnehmer der Freistellung zustimmt.
Eine Kündigung alleine kann niemals ein ausreichender Grund für die Freistellung eines Arbeitnehmers sein, wohl aber die Gründe die zur Kündigung geführt haben. Dabei ist abzuwägen ob die Interessen des Arbeitgebers an der Freistellung oder die des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Ist der Arbeitnehmer nicht bereit die einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochene Freistellung zu akzeptieren, so kann er gegen seinen Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung klagen. Wegen der Eilbedürftigkeit eines solchen Rechtsstreits ist in der Regel ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ratsam.
Link zum Autor: Christian Fischer, Rechtsanwaltskanzlei Beuther GmbH