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Fachartikel, 21.03.2006
Arbeitsrecht
Teures Schweigen
Arbeitnehmer rechtzeitig über Pflichten informieren. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Arbeitgeber sind durch dieses Gesetz verpflichtet, Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch arbeitgeberseitige Kündigung, Aufhebungsvertrag oder auch Eigenkündigung des Arbeitnehmers) darauf hinzuweisen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung notwendig sind.

Unterlässt der Arbeitgeber dies oder informiert er den Arbeitnehmer fehlerhaft, macht er sich schadenersatzpflichtig.

Soll diese Schadenersatzverpflichtung bereits im Ansatz vermieden werden, muss der Arbeitgeber umfassend und zutreffend die oben genannten Hinweise erteilen. Im Zweifel hat der Arbeitgeber dies nachzuweisen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Hinweiserteilung beweiskräftig zu dokumentieren. Dies geschieht am besten dadurch, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine separate Erklärung unterzeichnen lässt (insbesondere im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers) oder die Hinweise bereits im Kündigungsschreiben niedergelegt und der Arbeitnehmer den Inhalt des Kündigungsschreibens quittiert. Bei einem Aufhebungsvertrag sind die Hinweise tunlichst in den Vertragstext, am besten auch noch mit drucktechnischer Hervorhebung aufzunehmen.

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Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang von der Arbeitsleistung freizustellen, damit dieser seine gesetzlichen Meldeverpflichtungen erfüllen und sich um eine neue Arbeitsstelle kümmern kann.

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Dauer und Anzahl der Freistellungen hängen vom Einzelfall ab. Hierbei kann Stellung und Bedeutung des ausscheidenden Arbeitnehmers im Betrieb Berücksichtigung finden. Im Regelfall wird zumindest eine zweimalige Freistellung vom Arbeitnehmer zu beanspruchen sein. Ggf. ist die Angemessenheit bereits durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag konkretisiert. Es gibt also bereits im Vorfeld gestalterische Möglichkeiten, so dass spätere Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Dieses Gesetz sollte wegen der den Arbeitgeber unter Umständen treffenden Schadenersatzverpflichtung daher in der betrieblichen Praxis nicht unterschätzt werden.
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