Situation nach Richterspruch unverändert
(PM) München, 06.09.2013 - Das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitnehmerüberlassung hat Schlagzeilen gemacht. Höchstrichterlich abgesegnet, können Betriebsräte einen auf Dauer angelegten Einsatz von Zeitarbeitern in ihrem Betrieb blockieren. Das Urteil aus Erfurt (Az.: 7 ABR 9/11) unterstreicht, was seit 2011 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz steht: Der Einsatz von Zeitarbeitern in einem Kundenunternehmen erfolgt vorübergehend.
Das AÜG nennt keine konkrete Höchstdauer einer Überlassung. Auch die Richter haben offen gelassen, wie lange „vorübergehend“ sein kann. Das Urteil ändert an der bestehenden Praxis nichts – die Überlassungsdauer wird zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Entleihbetrieb geregelt. Nach unserem Verständnis war und ist der Einsatz von Mitarbeitern im Kundenunternehmen immer vorübergehend und vertraglich ausdrücklich geregelt. Aus gutem Grund: Zeitarbeit ist ein Flexibilisierungsinstrument. Sie ermöglicht der deutschen Wirtschaft, Auftragsspitzen oder kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken oder – falls es mal weniger gut läuft – die Stammbelegschaft zu halten.
Arbeitnehmerüberlassung dient nicht dem Austausch der Stammbelegschaft gegen vermeintlich günstigere Zeitarbeitnehmer. Wer billig will, setzt – anders als von den Gewerkschaften gerne behauptet – nicht auf Zeitarbeit. Weil sich das nicht rechnet mit Blick auf Mindestlohn, tariflich vereinbarte Branchenzuschläge und häufig gezahlter übertariflicher Entlohnung. Unsere Kundenunternehmen wollen flexibel sein. Und sind bereit, dafür zu zahlen.
Von USG People Germany überlassene Mitarbeiter sind im Schnitt mehr als 20 Wochen im Kundeneinsatz. Nach wie vor haben viele den Wunsch, in die Stamm-Belegschaft eines Kundenunternehmens zu wechseln. Parallel wächst in Zeiten des Fachkräftemangels das Interesse unserer Kunden, überlassene Mitarbeiter zu übernehmen. USG People unterstützt beide Seiten, diesen Schritt zu gehen. Die Übernahmequote liegt bei durchschnittlich 20 Prozent. So werden aus Zeitarbeitnehmern Stamm-Mitarbeiter – ein Verdrängungswettbewerb findet nicht statt.
Link zum BAG-Urteil:
juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16803&pos=0&anz=46&titel=Einsatz_von_Leiharbeitnehmern_-_Zustimmungsverweigerung_des_Betriebsrats