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Fachartikel, 22.03.2006
Unternehmensnachfolge
Betriebveräußerung an Kinder
Wie halte ich das Geschäft in der Familie? Diese Frage stellen sich viele Unternehmer, die sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen und den elterlichen Betrieb an ihre Kinder übergeben wollen.
Für die Übergabe bieten sich mehrere Modelle an: die Veräußerung, die Verpachtung und die unentgeltliche Übertragung. Lesen Sie hier ausführliche Informationen zur Veräußerung.

Der Geschäftsinhaber kann den Betrieb im Ganzen an seinen Sohn bzw. seine Tochter veräußern. Der Verkaufspreis muss dabei dem Preis beim Verkauf an einen Fremden entsprechen. Die Differenz zwischen Verkaufspreis abzüglich anfallender Verkaufskosten und dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt des Verkaufs unterliegt als Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.

Um die steuerlichen Folgen zu mildern, wird bei der Besteuerung des Verkaufsgewinns Steuerzahlern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, ein Freibetrag von 45.000 Euro gewährt.

Ist der Veräußerungsgewinn höher als 136.000 Euro, vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Außerdem können über dem Freibetrag liegende Veräußerungsgewinne rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und im Jahr der Veräußerung versteuert oder wahlweise im Jahr des Verkaufs einem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.

Anstatt der Bezahlung des Kaufpreises in einem Zug kann die Veräußerung auch auf Rentenbasis erfolgen.

Leistung (Rentenhöhe) und Gegenleistung (Wert des Betriebes) müssen sich jedoch wie bei der Veräußerung die Waage halten. Der Rentenberechtigte (Verkäufer) hat steuerlich ein Wahlrecht:

Er kann die laufenden Rentenzahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufteilen. Die Rentenzahlungen unterliegen mit ihrem Zinsanteil im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung. Der Tilgungsanteil ist nach Verrechnung mit dem Kapitalkonto und etwaigen Veräußerungskosten im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

In diesem Fall besteht allerdings weder ein Anspruch auf einen Freibetrag noch auf die Möglichkeit der rechnerischen Verteilung auf fünf Jahre bzw. der Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz.

Er kann aber auch den nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Barwert der Rente feststellen lassen und die Differenz zwischen diesem Barwert und dem Kapitalkonto im Zeitpunkt des Verkaufs als sofort steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn versteuern.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme des Freibetrages und die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bzw. die Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz ist daneben zulässig.

Handelt es sich bei dem Rentenverpflichteten (Käufer) um einen bilanzierenden Unternehmer, so hat er die Rentenverpflichtung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts zu passivieren. Dieser Betrag bestimmt zugleich die Anschaffungskosten der übernommenen Wirtschaftsgüter. Die Rentenzahlungen sind Betriebsausgaben. Andererseits vermindert sich gewinnerhöhend der versicherungsmathematische Barwert von Jahr zu Jahr.
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