Wenn in einer Eingangsrechnung fälschlicherweise 19% statt 7%
Umsatzsteuer ausgewiesen sind, berechtigt diese fehlerhafte Rechnung Sie
nicht zum Vorsteuerabzug. Und das passiert mit der neuen Rechtslage für
Hoteliers eben schnell, dass bei der Umstellung auf den neuen
Steuersatz die Vorsteuer falsch ausgewiesen wird.
Die Folge für Sie: Sie haben zwar die Rechnung samt Umsatzsteuer
bezahlt, dürfen aber keinen Cent der gezahlten Umsatzsteuer bei Ihrer
eigenen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen. Ziehen Sie die
Vorsteuer trotzdem ab, weil Ihnen vielleicht der Fehler in der Rechnung
nicht aufgefallen ist, müssen Sie bei einer Betriebsprüfung stets damit
rechnen, dass Sie die Vorsteuer zurückzahlen müssen – zumindest
teilweise.
BFH-Urteil: Wenigstens der ermäßigte Satz gilt
Immerhin – künftig kommen Sie bei fehlerhaften Rechnungen etwas
glimpflicher davon. Dafür sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
(Az. V R 41/08). Darin legten die Richter fest: Sind in einer Rechnung
fälschlicherweise 19% statt 7% Umsatzsteuer ausgewiesen, darf der
Rechnungsempfänger den ermäßigten Steuersatz als Vorsteuer geltend
machen.
Tipp: Fällt Ihnen ein solcher Fehler bei einer Eingangsrechnung auf,
sollten Sie trotzdem vom Absender eine neue, korrekte Rechnung fordern.
Sonst zahlen Sie 12 Prozent zu viel. Auch sollten Sie auf das Urteil nur im Ernstfall zählen. Berufen Sie
sich auf das Urteil erst, wenn Ihnen der Fehler nicht aufgefallen ist
und ein Prüfer später die komplette Vorsteuer streichen will.
Welche Posten Sie bei Hotelrechnungen überprüfen sollten
Manche Leistungen müssen Hoteliers bei Übernachtungsrechnungen gesondert
mit 19 % Umsatzsteuer ausweisen. Ist das nicht der Fall, besteht für
Sie die Gefahr, dass der Vorsteuerabzug für die Rechnung komplett
gestrichen wird! Hier ein Überblick über Leistungen, die gesondert mit
19% auszuweisen sind.
- Frühstück (und andere Verpflegung)
- Kosten für das Parken von Fahrzeugen z. B. in Tiefgaragen
- der Zugang zu Kommunikationsnetzen, insbesondere Telefon und Internet. Bietet das Hotel kostenlose W-LAN-Nutzung, muss die Rechnung nicht aufgeschlüsselt werden. Berechnet das Hotel aber Kosten für W-LAN, Fax oder Ähnliches, müssen sie mit 19 % Umsatzsteuer getrennt auf der Rechnung aufgeführt sein.
- Getränke aus der Minibar
- Kosten für die TV-Nutzung („Pay per-View“)
- Überlassung von Tagungsräumen
- Wellness-Angebote: Hier gilt das Gleiche wie bei Internet und Co.
Ist die Benutzung z. B. eines Schwimmbads kostenlos, erfolgt keine
Aufschlüsselung. Werden jedoch Kosten für Saunanutzung oder Ähnliches
fällig, muss aufgeschlüsselt werden.
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