Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten - Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk weiterhin erforderlich.
Wie vom DStV angeregt, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. August 2005 die Liste der Vorläufigkeitsvermerke erweitert. Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten vorläufig vorzunehmen. Hierdurch kann der Eindruck erweckt werden, dass Einsprüche generell nicht mehr erforderlich sind.
Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft jedoch nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten ggf. auftretende Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten statt als Sonderausgaben zu behandeln sind.
Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO betrifft nämlich ausschließlich die Frage, ob ein Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Da die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 EStG jedoch eine einfachrechtliche Frage des Steuerrechts ist, wird sie nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst.
Der DStV empfiehlt daher, die betreffenden Bescheide weiterhin mittels Einspruch offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bezug genommen werden kann hierbei auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 11/05 (Vorinstanz FG Düsseldorf 11 K 6920/02 E vom 17.03.2005).
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