(PM) Berlin, 15.02.2011 - Die Kosten für einen vorübergehenden krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim können von der Steuer abgesetzt werden. Nach am Dienstag vorab veröffentlichten Informationen der Verbraucherzeitschrift „Guter Rat“ (März-Ausgabe, Heft 3/2011) gilt das auch, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Gegensatz zum altersbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim führe die dortige Unterbringung wegen einer akuten Erkrankung zu einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung, die vom Finanzamt berücksichtigt werden müsse, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist den Angaben zufolge aber ein ärztliches Attest, aus dem die Notwendigkeit der vorübergehenden Unterbringung in dem Altersheim hervorgeht.