Eine Kündigung des Mietvertrags ist grundsätzlich möglich, wenn der Vermieter einen erheblichen Mangel nicht fristgerecht behebt.
(PM) Düsseldorf, 23.03.2016 - 1. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier niedrige Temperaturen wegen einer zu schwachen Heizung) ist möglich, wenn zur Reparatur der Heizung eine Frist gesetzt wurde.
2. Ist zwischen der Mangelanzeige und der späteren Kündigung mehr als ein Jahr vergangen und der Mangel dazu nicht weiter angesprochen worden, muss eine neue Frist zur Behebung des Heizungsmangels gesetzt werden. Unetrlässt der Mieter das, ist die ursprüngliche Kündigung unwirksam.
OLG Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015 - 9 U 196/14