(PM) Düsseldorf, 27.06.2016 - Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Die Mieter nehmen ihren ehemaligen Vermieter auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Anspruch.
Der Vermieter hatte das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen gekündigt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob und gegebenenfalls wie lange der Neffe des Beklagten in das Haus eingezogen ist. Nach zehn Monaten veräußerte der Vermieter das Anwesen an einen Dritten. Dem Neffen war die Wohnung nur deshalb überlassen worden, weil klar war, dass er sich im Falle eines Hausverkaufs nicht gegen eine Kündigung wehren würde.
BGH, Urteil vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15