Langfristige Verträge binden den Ersteigerer nicht.
(PM) Düsseldorf, 04.03.2016 - Wird das Haus durch Zwangsversteigerung erworben, so ist der Ersteher berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung muss gemäß § 57a ZVG zum ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Das gilt sowohl für Gewerberaum als auch für Wohnraum. Bei Wohnraum muss allerdings ein Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse des Vermieters wie Eigenbedarf usw.) gemäß § 573 BGB vorliegen.