Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern.
(PM) Düsseldorf, 13.07.2016 - Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a(3) Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Das muss dem Vermieter von beiden Ehegatten mitgeteilt werden. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietvertrag aus.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 - 12 UF 170/15