Fachartikel, 29.01.2010
Perspektive Mittelstand
Nutzen statt Geld
Alternativen zur Gehaltserhöhung
Was tun, wenn ein Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung fordert, das Personalbudget dies aber aktuell nicht hergibt? Sein Anliegen rundweg abzulehnen, ist nicht wirklich eine Lösung, besonders wenn es sich um einen Leistungsträger handelt. Doch es gibt andere Möglichkeiten, als die Gehaltserhöhung.

Alternativ zur Lohnerhöhung gibt es Möglichkeiten, von denen Sie und Ihr Mitarbeiter gleichermaßen profitieren: Statt den Lohn zu erhöhen, tun Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und beitragsfrei etwas Gutes. Eine interessante Möglichkeit stellt hier der so genannte kleine Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Demnach bleiben Sachbezüge (keine Geldleistungen!) für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, sofern ihr Wert insgesamt höchstens 44 € im Kalendermonat beträgt.

Wichtig hierbei: Sie dürfen nicht zu viel des Guten tun. Denn beim Überschreiten der 44-€-Grenze sind die Sachbezüge insgesamt steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag.

Was Sie im Rahmen der 44-€-Grenze gewähren können:

  • Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel zur privaten Nutzung
  • Kreditkarte zur privaten Nutzung
  • die Nutzung von Sportmöglichkeiten (z.B. angemieteter Sportplatz)
  • Belohnungsessen
  • Zinsersparnisse (Arbeitgeberdarlehen)
  • Warengutscheine (hier besonders beliebt: der Benzingutschein. Örtliche Tankstellen halten finanzamtsichere Vorlagen bereit.)

Was Sie zusätzlich gewähren können (also nicht auf die 44-€-Grenze angerechnet wird):

  • Sachbezüge, für die amtliche Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte festgelegt wurden (z. B. Kantinenmahlzeiten, Firmenwagen)
  • Sachbezüge, die nach §§ 37b, 40 EstG pauschal versteuert werden (z. B. die beliebten Erholungsbeihilfen)
  • steuerfreie Sachbezüge (z. B. DienstHandy zur privaten Nutzung)
  • Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk im Wert bis 40 €, Getränke zum Verzehr im Betrieb)
  • Personalrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)
  • Zukunftssicherungsleistungen

Tipp: Diese Extras können Sie natürlich auch Ehepartnern oder Familienangehörigen zukommen lassen, die Sie ordnungsgemäß in Ihrem Unternehmen angestellt haben.

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