Das gilt nun für Minijobber
Geringfügig entlohnten Mitarbeiter bleiben bis zur Entgeltgrenze von maximal 450 € monatlich sozialversicherungsfrei. Sozialversicherungsfrei bedeutet: Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30% des Entgelts an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See.
Beim möglichen Maximalverdienst von 450 € sind das:
- 15% Rentenversicherungspauschale: 67,50 € (statt bisher 60 €)
- 13% Krankenversicherungspauschale: 58,50 € (statt bisher 52 €)
- 2% pauschale Lohnsteuer: 9 € (statt bisher 8 €)
So läuft es mit der Rentenversicherung
Seit 1.1.2013 sind Ihre 450-€-Beschäftigten grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können aber auf die Rentenversicherungspflicht verzichten und müssen hierfür eine Erklärung abgeben. Tipp: Lassen Sie sich als Arbeitgeber diese Erklärung am besten schriftlich geben.
Bisher waren Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei, konnten aber freiwillig den Beitrag in die Rentenversicherung aufstocken. Das bleibt gleich: Wie bisher müssen Ihre Minijobber die Pauschale bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag auch nach der neuen Regelung aus eigener Tasche aufstocken.
Das gilt nun für Mitarbeiter in der Gleitzone
In der sogenannten Gleitzone befinden sich Ihre Mitarbeiter, wenn sie zwischen 450,01 und 850 € verdienen (statt wie bisher 400,01 und 800 €). Für diese Mitarbeiter berechnen Sie die Arbeitgeberbeiträge regulär – und zwar nach einer reduzierten, aufgrund einer Formel ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage.
Das gilt für die Rentenversicherung
Mitarbeiter in der Gleitzone zahlen auch ihre Rentenversicherungsbeiträge nach der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage. Sie können aber auf die Anwendung der Gleitzone im Bereich der Rentenversicherung ausdrücklich verzichten.
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