Kündigung, wenn der Mieter den Vermieter bewusst schädigen will.
(PM) Düsseldorf, 19.09.2016 - Eine Kündigung gemäß §§ 543(1), 546(1) BGB wegen Rechtsmissbrauchs ist gerechtfertigt, wenn der Mieter Mängelrechte bewusst arglistig nutzt, indem er wider besseren Wissens tatsächlich nicht bestehende Mängel behauptet, um den Vermieter zu schädigen. Erstattet der Mieter Strafanzeige gegen den Vermieter, ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn die Anzeige von keinerlei objektiven Anhaltspunkten gedeckt ist und nur genutzt wird, um den Vermieter zu schädigen. Macht der Mieter aber nur von seinen tatsächlichen Mängelrechten Gebrauch, ist die Mietvertragsgrundlage nicht zerrüttet und eine Kündigung deswegen nicht gerechtfertigt. Kann der Mieter Mängel nur nicht beweisen, führt das allein nicht zu dem Schluss einer vorsätzlichen Falschbehauptung. Die Schädigungsabsicht muss der Vermieter darlegen und beweisen. Das dürfte in der Praxis nur schwer gelingen.
LG München I, Urteil vom 04.05.2016 - 14 S 6582/15