(PM) Düsseldorf, 22.02.2016 - Bei Wohnraum ist es gemäß § 569(5)2 BGB unzulässig, weitere fristlose Kündigungsgründe zu vereinbaren. Im Gewerberaummietrecht ist dies hingegen zulässig. Sinnvoll ist die Vereinbarung außerordentlicher Kündigungsrechte, wenn Regelverstöße sanktioniert werden sollen, die dem Vermieter besonders wichtig sind, die aber nach dem Gesetz nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen.