LG Berlin, Urteil vom 08.07.2015 - 65 S 281/14
(PM) Düsseldorf, 24.02.2016 - Wenn der Mieter eine Räumung als Scheitern eigener Bemühungen erlebt und als komplettes Infragestellen seiner Lebensleistung interpretiert, so dass mit einer schweren und anhaltenden depressiven Störung gerechnet werden muss, die mit Grübeleien, anhaltender Antriebs- und Interesselosigkeit, sozialem Rückzug, Scham, Verbitterung und resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden ist, liegt eine nicht zu rechtfertigende Härte vor, hinter der das berechtigte Eigenbedarfsinteresse zurücktreten muss.