![](/_img/icon_telephone.gif)
- Auch wenn die Limited in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat diese auch Großbritannien Pflichten zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem die Erstellung eines englischen Jahresabschlusses sowie die Verpflichtung zur Buchführung und Aufbewahrung im „registered office“. Kommt eine Limited diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen eine Geldstrafe bis hin zur schnellen Löschung aus dem Handelsregister. Mit dem Zeitpunkt der Löschung geht das Vermögen ohne Abwicklung auf den oder die Gesellschafter über. Die Finanzverwaltung sieht darin eine umfassende verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
Hinweis: Die Finanzämter wurden angewiesen, im Rahmen der jährlichen Veranlagungsarbeiten zu prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits gestrichen ist. Hierfür steht die Internetadresse des englischen Handelsregisters unter www.companieshouse.gov.uk bereit. - Für eine Limited gilt ausschließlich englisches Gesellschaftsrecht, selbst wenn sie ihren alleinigen Verwaltungssitz in Deutschland hat. Da § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) nicht greift, ist eine generelle Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften nicht möglich. Vielmehr ist jeder „Director“, also jeder Geschäftsführer, der ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft hat, zunächst verpflichtet, die Art des Interesses in einer Sitzung des Verwaltungsrats anzugeben.
Aus Beweisgründen ist über die Abgabe der Erklärung eine Niederschrift zu fertigen. Davon betroffen sind vor allem Anstellungsverträge des Directors sowie Darlehensverträge. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, sich in jedem Einzelfall eines Insichgeschäftes das entsprechende Verwaltungsratsprotokoll vorlegen zu lassen. Bei Verstoß gegen diese Formvorschriften nimmt die Finanzverwaltung – ähnlich wie beim Verstoß gegen § 181 BGB – eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Auch wenn die Gesellschaftsform der Limited in Deutschland immer noch als unkompliziert und kostengünstig gilt, können diese vermeintlichen "Kleinigkeiten“ am Ende einem Unternehmer große Schwierigkeiten bereiten. Wer unliebsamen Überraschungen vorbeugen möchte, sollte sich deshalb im Vorfeld umfassend von einem neutralen Sachverständigen beraten lassen.
![](/img/140x/Partner/phpTonG1N.jpg)
![](/_img/icon_telephone.gif)
Die Perspektive Mittelstand ist eine unabhängige, branchenübergreifende Business-Plattform zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen und ihrer Mitarbeiter. Ziel der Initiative ist es, über hochwertige Informations-, Kommunikations- und Dienstangebote rund um den unternehmerischen und beruflichen Alltag die Wissensbildung, Kommunikation und Interaktion von und zwischen Existenzgründern, Unternehmern, Fach- und Führungskräften und sonstigen Erwerbstätigen zu unterstützen. Weitere Informationen zur Perspektive Mittelstand unter: www.perspektive-mittelstand.de