Fachartikel, 04.12.2007
Perspektive Mittelstand
Finanzen und Controlling
Limited-Gesellschaften unter verschärfter Beobachtung der Finanzämter
In einer diesjährigen Verfügung weist die Oberfinanzdirektion Hannover die Finanzämter an, in Deutschland aktive Limited Companies auf Verletzungen des englischen Gesellschaftsrechts hin zu beobachten. Das Problem: Entsprechende Verletzungen können als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Verstößt eine in Deutschland tätige Limited gegen das englische Gesellschaftsrecht, kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge haben. Dies wiederum kann eine höhere Steuerbelastung nachsichziehen. Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang zwei Sachverhalte:
  1. Auch wenn die Limited in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat diese auch Großbritannien Pflichten zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem die Erstellung eines englischen Jahresabschlusses sowie die Verpflichtung zur Buchführung und Aufbewahrung im „registered office“. Kommt eine Limited diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen eine Geldstrafe bis hin zur schnellen Löschung aus dem Handelsregister. Mit dem Zeitpunkt der Löschung geht das Vermögen ohne Abwicklung auf den oder die Gesellschafter über. Die Finanzverwaltung sieht darin eine umfassende verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

    Hinweis: Die Finanzämter wurden angewiesen, im Rahmen der jährlichen Veranlagungsarbeiten zu prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits gestrichen ist. Hierfür steht die Internetadresse des englischen Handelsregisters unter www.companieshouse.gov.uk bereit.

  2. Für eine Limited gilt ausschließlich englisches Gesellschaftsrecht, selbst wenn sie ihren alleinigen Verwaltungssitz in Deutschland hat. Da § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) nicht greift, ist eine generelle Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften nicht möglich. Vielmehr ist jeder „Director“, also jeder Geschäftsführer, der ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft hat, zunächst verpflichtet, die Art des Interesses in einer Sitzung des Verwaltungsrats anzugeben.

Aus Beweisgründen ist über die Abgabe der Erklärung eine Niederschrift zu fertigen. Davon betroffen sind vor allem Anstellungsverträge des Directors sowie Darlehensverträge. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, sich in jedem Einzelfall eines Insichgeschäftes das entsprechende Verwaltungsratsprotokoll vorlegen zu lassen. Bei Verstoß gegen diese Formvorschriften nimmt die Finanzverwaltung – ähnlich wie beim Verstoß gegen § 181 BGB – eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Auch wenn die Gesellschaftsform der Limited in Deutschland immer noch als unkompliziert und kostengünstig gilt, können diese vermeintlichen "Kleinigkeiten“ am Ende einem Unternehmer große Schwierigkeiten bereiten. Wer unliebsamen Überraschungen vorbeugen möchte, sollte sich deshalb im Vorfeld umfassend von einem neutralen Sachverständigen beraten lassen.

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