Gerade im Ballungsraum Düsseldorf können kurze Kündigungsfristen zum Verhängnis werden.
(PM) Düsseldorf, 02.03.2016 - Wenn eine Wohnung als Werkmietwohnung überlassen wurde, so kann mit abgekürzten Fristen gekündigt werden. Gemäß § 576(1) BGB kann der vermietende Arbeitgeber mit folgenden Fristen kündigen:
1. bei Wohnraummietverträgen von weniger als 10 Jahren spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen Mitarbeiter benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen Mitarbeiter benötigt wird.