Ausreichend sind vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung.
(PM) Düsseldorf, 31.05.2016 - Die vorübergehende Nutzung einer Wohnung durch den von der Tochter des Vermieters getrennt lebenden Schwiegersohn zur Ausübung einer Umgangsregelung bezüglich der gemeinsamen Kinder ist ein ausreichender Grund für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573(2) Nr. 2 BGB. § 573(2) Nr. 2 BGB ist nicht zu entnehmen, dass die Eigenbedarfsperson die zu kündigende Wohnung als alleinigen Lebensmittelpunkt nutzen muss.
AG Eutin, Urteil vom 02.02.2016 - 23 C 862/15