§ 314(3) BGB verlangt, dass eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in angemessener Frist ausgeübt wird.
(PM) Düsseldorf, 29.09.2016 - § 314(3) BGB wird auf die fristlose Kündigung eines Wohnraum-Mietvertrags gemäß §§ 543, 569 BGB nicht angewendet. Ein Wohnraum-Mietvertrag kann auch wegen eines sieben Monate zurückliegenden Rückstands noch fristlos gekündigt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist zumindest im Wohnraummietrecht § 314(3) BGB auf die Kündigung von Mietverhältnissen aus wichtigem Grund gemäß §§ 543, 569 BGB nicht anwendbar. Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist als abschließende spezielle Regelung konzipiert. Demnach haben spezielle mietrechtliche Kündigungsgründe als speziellere gesetzliche Regelungen Vorrang vor § 314 BGB. Ob diese Entscheidung auch für Gewerberäume gilt, hat der zuständige XII. Senat des BGH bisher nicht entschieden.