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Fachartikel, 08.06.2007
Internetrecht
Haftung für Foren-Einträge im Internet
Das Web 2.0 ist in aller Munde. Communities, Weblogs, Foren und Wikis gehören zu den meist nachgefragten Angeboten im Internet. Das Kommentieren und Publizieren eigener Beiträge durch den Nutzer birgt jedoch für die Betreiber solcher Angebote auch rechtliche Risiken in sich. Wer haftet für die Einträge und welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Internetrecht für den Betreiber? Rechtsanwalt Sebastian Trost klärt auf.

Viele Websites und Portale privater wie kommerzieller Natur bieten heutzutage Diskussionsforen, Gästebücher oder Chat-Rooms an – und täglich werden es mehr. In diesen virtuellen Welten – zu denen mitunter mehrere tausend Teilnehmer angemeldet sind - werden alle erdenkliche Themen oder Fragen unter den Nutzern diskutiert. Die Foren dienen dazu, eine schnelle und für jedermann einsehbare Diskussion zu verschiedenen Fragen, Erfahrungen, Ideen oder Produkten zu ermöglichen. Regelmäßig bleiben die Nutzer des Forums anonym und treten nur unter einem frei gewählten Mitgliedsnamen auf.

Ein weiteres Problem ist oftmals, dass Teilnehmer unter dem Schutz der Anonymität in den Foren strafbare oder rechtswidrige Inhalte veröffentlichen. Nicht selten werden dabei Grenzen überschritten, auf deren Einhaltung ein Nutzer sonst aus verschiedenen Gründen genau achten würde. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage nach der Haftung des Forum-Betreibers für solche im Forum befindlichen Beiträge.

Fest steht, dass der jeweilige Autor eines Beitrages für dessen Inhalt zivil- und strafrechtlich haftet. Ebenfalls relativ einfach zu bejahen sind Fragen zu Haftung eines Forum-Betreibers, wenn er zustimmende oder billigende Zusätze zu solchen Forenbeiträgen macht. Ist dies der Fall, dann haftet er genauso wie der Autor des rechtswidrigen Beitrages. Schließlich haftet auch derjenige Betreiber eines Forums für den Inhalt der Beiträge, wenn er einen maßgeblichen Einfluss auf die in seinem Forum verbreiteten Inhalte hat, indem er z.B. eine Vorauswahl der veröffentlichen Beiträge vornimmt. Schwieriger wird es aber, wenn der Forumbetreiber einen rechtswidrigen Beitrag nicht bemerkt oder nicht erkennt, dass der Beitrag die Rechte von Dritten verletzt.

Gemäß der neuen Fassung des § 11 Teledienstgesetz (TDG) haftet der Betreiber eines Forums oder eines Gästebuches nicht, wenn er keine Kenntnis von den fremden Inhalten hat. Wird der Betreiber jedoch über rechtswidrige Beiträge informiert oder erlangt auf andere Weise Kenntnis davon, so muss er die fraglichen Inhalte unverzüglich löschen bzw. sperren. Bei rechtswidrigen oder beleidigenden Beiträgen muss der Forumsbetreiber insoweit sein „virtuelles Hausrecht“ zwingend ausüben. Von dieser Verpflichtung kann sich der Forumbetreiber im übrigen nicht befreien, indem er z.B. einen allgemeinen Haftungsausschluss in seinen Disclaimer schreibt oder sich pauschal von den Inhalten distanziert. Eine solche Regelung ist unwirksam.

Bei der Ausübung des Hausrechts darf der Anbieter jedoch nach Ansicht der Gerichte nicht willkürlich handeln, sondern muss vorher das Recht der Nutzer auf ihre freie Meinungsäußerung berücksichtigen. Eine Meinung ist jegliche Äußerung, wobei es auf den Wert und die Richtigkeit der Aussage nicht ankommt. Somit fallen höchstpersönliche Ansichten wie beispielsweise „Ich finde das Produkt der Firma XY nicht schön“ unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Abwertende Kritik, solange sie sachbezogen ist, darf also scharf und schonungslos sein und muss nicht aus dem Forum gelöscht werden.

Der Meinungsfreiheit wird jedoch durch die strafbare Beleidigung eine Grenze gesetzt. So liegt keine Meinungsäußerung mehr vor, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierungen, Herabsetzungen und Anprangerungen handelt. Ebenso ist sog. „Schmähkritik“, deren Äußerung durch z.B. pauschale Boykott-Aufrufe oder pauschale Aufrufe zu Sammel-Klagen allein die Schädigung des von der Äußerung Betroffenen bezweckt, unzulässig. Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder einen beleidigenden bzw. geschäftsschädigenden Eintrag handelt, aber sehr schwierig sein. Hier empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen.

In diesem Zusammenhang stellt sich des weiteren die Frage, ob der Betreiber eines Forums ständig den Inhalt der fremden Beiträge kontrollieren muss. Eine generelle Überwachungspflicht des Forumbetreiber sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Deswegen lehnt mittlerweile auch die Mehrzahl der Gerichte eine ständige Kontrollpflicht eines Forumbetreibers ab.

Gleichwohl gibt es zahlreiche Gerichte, die von einem Betreiber eines Forums oder Gästebuches für eine Haftungsfreistellung verlangen, dass die Einträge mindestens einmal pro Woche auf rechtswidrige Inhalte überprüft werden. Diese Ansicht wird mit dem Argument vertreten, dass der Betreiber eines Forums quasi die „Gefahrenquelle“ für die Beleidigungen oder sonstigen rechtswidrigen Beiträge geschaffen habe und deswegen auch für „Ordnung“ in seinem Forum sorgen müsse. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht bisher noch aus.

Fazit

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Betreiber eines Forums in der Regel erst dann haftet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigen oder beleidigenden Beitrag erlangt und nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, diesen nicht unverzüglich gelöscht oder gesperrt hat. Dennoch sollte sich jeder Betreiber eines Forums aber der rechtlichen Risiken bewusst sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte der Betreiber mit Rücksicht auf die unsichere Rechtsprechung mindestens einmal pro Woche die Beiträge auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen. Ansonsten droht ihm die Gefahr, dass er wegen rechtswidriger oder strafbarer Äußerungen in seinem Forum abgemahnt wird und hierbei die eventuell anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu tragen hat.

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