Der Download von Werken, die durch das Urheberrecht geschützt sind, ist illegal. Ein Anwalt einer Abmahnkanzlei konnte bisher den Streitwert relativ frei festsetzen. Durch einen das Internetrecht betreffenden Beschluss, wird dieser Wert nun begrenzt.
(PM) Berlin, 13.12.2013 - Das AG Hamburg hat in einem jüngsten Beschluss den Streitwert für eine Abmahnung wegen Filesharings, also dem illegalen Download von Filmen und Musik aus dem Internet, welche durch das Urheberrecht geschützt sind, auf 1.000,00 Euro begrenzt. Damit setzte es als erstes Gericht in Deutschland die Regelungen des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken um, in der dieser Betrag als Obergrenze festgeschrieben wurde.
Das Internetrecht betreffende Gesetz wurde im Sommer verabschiedet, um dem Abmahnwahn ein Ende zu bereiten. Bisher konnte der Anwalt der abmahnenden Kanzleien in diesen Bereichen die Streitwerte relativ frei festsetzen und argumentierte hierbei stets mit dem wirtschaftlichen Interesse der jeweiligen Rechteinhaber. Die dadurch errechneten Anwaltsgebühren waren entsprechend hoch, so dass es eine lukrative Einnahmequelle für Abmahnkanzleien war. Der Gesetzgeber versucht dem nun durch das im Oktober 2013 in Kraft getretene Gesetz entgegenzuwirken, indem die Obergrenze für den Streitwert nicht höher als 1.000,00 Euro betragen darf. Der sich daraus errechnete Betrag für die Rechtsanwaltsgebühren liegt dann nur noch bei ca. 150,00 Euro.
Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, derzufolge die Begrenzung nicht greifen soll, wenn der Wert nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Es wurde aus diesem Grund befürchtet, dass die Begrenzung daher in der Praxis nicht zum Tragen kommen wird, da auch die alte Fassung des Gesetzestextes eine ähnliche Formulierung vorsah. Dies hat jedoch bekanntlich nicht zu einer Begrenzung der Kostenlast für die Abgemahnten geführt. Das Urteil des AG Hamburg ist ein erstes Indiz dafür, dass zukünftig die Rechtsprechung die Begrenzung des Streitwertes annehmen wird und die Abmahnkosten dadurch gesenkt werden könnten. Allerdings sind einige Rechtsanwälte der Abmahnkanzleien inzwischen dazu übergegangen, nun statt der der hohen Anwaltsgebühr den Schadensersatz für die Rechtsverletzung höher anzusetzen. Die Gesamtforderung wird dadurch insgesamt nicht gesenkt. Lediglich die Aufteilung zwischen Anwaltsgebühren und Schadensersatz verschoben, was aber für den Abgemahnten letztendlich keinen Unterschied bedeutet. Die Gesamtforderungen liegen also weiterhin bei oftmals über 800,00 Euro.
Zudem besteht auch noch die Möglichkeit, dass andere Gerichte der Auffassung des Hamburger Amtsgerichts nicht folgen werden. Und auch eine Entscheidung höherer Instanzen steht noch aus. Insbesondere wird wohl eine den Beschluss des AG Hamburg bestätigende Entscheidung des BGH noch eine Weile auf sich warten lassen.
Opfer einer Abmahnkanzlei wird empfohlen, sich vertrauensvoll an einen Anwalt für Internetrecht zu wenden. Dieser kann sie beraten und die Kostenlast erheblich reduzieren.