(PM) Düsseldorf, 07.10.2016 - Die mündliche Überlassung zusätzlicher Räume (z. B. Kellerraum) stellt einen Schriftformmangel dar, wenn der Raum wirtschaftlich für den Mieter von Bedeutung ist.
1. Alle wesentlichen Vereinbarungen der Parteien müssen sich hinreichend bestimmbar aus der Mietvertragsurkunde ergeben.
2. Bei der Anmietung eines Kellerraums handelt es sich um einen für beide Vertragsparteien wesentlichen Umstand, wenn der Mieter auf dessen dauerhafte Nutzung wirtschaftlich angewiesen ist. Die nur mündlich erweiterte Kellernutzung begründet einen Schriftformmangel.
3. Die Berufung auf den Schriftformmangel durch den am Vertragsschluss nicht beteiligten Erwerber ist im Allgemeinen nicht rechtsmissbräuchlich.
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 2 U 9/16 (nicht rechtskräftig)
Die Käuferin des Objekts trat gemäß § 566 BGB in den Mietvertrag ein und kündigte wegen Schriftformmangels mit gesetzlicher Frist. Hierzu war sie berechtigt, weil die Einigung über die mündliche Vermietung eines Kellerraums eine wesentliche, formbedürftige Vereinbarung darstellt, wenn der Mieter die Mietsache ohne Kellerraum nicht angemietet hätte. Die wirtschaftliche Bedeutung der beabsichtigten Kellernutzung ist wesentliches Merkmal gemäß § 550 BGB. Im Fall sollte die Nutzung des Kellerraums erkennbar mit der Nutzung der Praxisräume des Mieters zusammenhängen. Deshalb sei die Nutzung wirtschaftlich bedingt gewesen. Damit steht für das Gericht die Wesentlichkeit gemäß § 550 BGB fest.