Der Mieter kann bei Modernisierungsmaßnahmen den Mietvertrag kündigen. Hierauf kann der Gewerberaummieter vertraglich verzichten.
(PM) Düsseldorf, 29.02.2016 - Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter gemäß § 555d (1) BGB grundsätzlich dulden. Er kann aber gemäß § 555e (1) BGB bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt sowohl für Wohnraum als auch für Gewerberaum. Im Gewerberaummietrecht ist es aber zulässig, dass der Mieter vertraglich auf sein Sonderkündigungsrecht verzichtet.