Fristlose Kündigung nach § 543(1) BGB möglich, wenn Mieter kein Verschulden an Vertragsverletzung (sondern Jobcenter/ Sozialamt) trifft, aber Abwägung ergibt, dass Vermieter weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(PM) Düsseldorf, 25.08.2016 - Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gemäß § 543(1)2 BGB kann unabhängig von Verschulden in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen, wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Bei der Abwägung ist von Bedeutung:
• Zahlreiche oder lange Verspätungen,
• Erhebliche Beträge,
• Vermieter ist auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen (Lebensunterhalt oder Kredite bedienen),
• Mietverhältnis ansonsten störungsfrei,
• Frühere fristlose Kündigung, die durch Nachzahlung unwirksam geworden ist.
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15
Wird wegen einer vom Jobcenter/ Sozialamt verursachten unpünktlichen Mietzahlung gekündigt, so sollte der Vermieter die besonderen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, warum er auf den pünktlichen Mieteingang angewiesen ist.