Es besteht Vertragsfreiheit. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf das Angebot einzugehen.
(PM) Düsseldorf, 02.05.2016 - 1. Der Vermieter hat eine Ankündigungspflicht für den Fall von Instandsetzungsarbeiten gegenüber seinen Mietern. Der Mieter hat solche Arbeiten grundsätzlich zu dulden.
2. Allein die - nicht berechtigte - Forderung eines Mieters, eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Fertigstellung der Instandsetzung zu vereinbaren, begründet für sich genommen nicht den Vorwurf einer erheblichen Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Der Mieter steht nicht schadlos da, wenn die Arbeiten sich verspäten. Er kann seine allgemeinen Mängelrechte wie Minderung, Schadensersatz und Selbstvornahme ausüben.
LG Berlin, Urteil vom 17.03.2016 - 65 S 289/15