Im Ausland ist der Fiskus auf Mithilfe angewiesen
Doch diese Pflichten werden im internationalen Bereich erweitert. Der Grund liegt darin, dass die Finanzverwaltung bei ihren Ermittlungen gegen Steuerhinterzieher im Ausland an ihre Grenzen stößt. Denn bei Ermittlungen im Ausland ist der deutsche Fiskus auf die Mithilfe der ausländischen Kollegen angewiesen. Doch ausländische Staaten, die das OECD-Musterabkommen von 2002 zum Auskunftsaustausch von Steuersachen nicht unterzeichnet haben, leisten keine Amtshilfe – so der offizielle Name.
Das sieht die Neuregelung vor
Das Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen sieht vor, dass Informationen, die für die Besteuerung relevant sind, den jeweiligen Finanzbehören zugänglich zu machen sind und auf Anfrage ausländischer Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Zu diesen Informationen gehören etwa
Dass Länder sich nicht an diese OECD-Standards halten, ist aus Sicht der Bundesregierung inakzeptabel. Tätig werden kann der deutsche Fiskus hier nicht. Im Gegenzug kann er aber an der Steuerschraube im Inland drehen:
Achtung: Die geplanten Regelungen betreffen auch Luxemburg und Österreich. Damit dürften auch alle steuerehrlichen Kapitalanleger aus diesen Ländern direkt von den geplanten Änderungen betroffen sein. Je nach persönlicher Situation kann dann von einer Kapitalanlage in diesen Ländern aus steuerlichen Gesichtspunkten nur abgeraten werden.
Besonders ungünstig für alle steuerehrlichen Unternehmen sind folgende vier Neuerungen.
1. Entbindung von Verschwiegenheitspflicht
Der Fiskus soll künftig berechtigt sein, ohne konkrete Anhaltspunkte auch bei Unternehmen umfassende Auskünfte über Geschäftsbeziehungen mit Banken in OECD-Verweigerungs-Ländern einzufordern. Möglich soll dies die Änderung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung machen. Dabei ist geplant, dass Sie auf einem amtlichen Formular Fragen über die Art und den Inhalt Ihrer Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken zu beantworten haben.
Darüber hinaus werden Sie verpflichtet, die angegebenen Banken von deren Verschwiegenheits- Steuergesetzgebungsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung zu entbinden. Sollten Sie der Aufforderung der Finanzverwaltung nicht nachkommen, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden.
2. Betriebsausgabenabzug könnte versagt werden
Im Rahmen der Diskussion um den Referentenentwurf hat der Bundesfinanzminister auch den möglichen Betriebsausgabenabzug in Frage gestellt, wenn Ihr Unternehmen mit Firmen in den so genannten Steueroasen in Geschäftsbeziehung steht. Möglich soll dies durch eine Änderung des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz werden. In letzter Konsequenz könnten dann Ihre Betriebsausgaben an österreichische oder luxemburgische Firmen ganz versagt oder nur bei erhöhten Nachweispflichten gewährt werden.
3. Ab 500.000 € besonders im Blick der Finanzverwaltung
Ab 1. 1. 2010 stehen die gut verdienenden leitenden Angestellten in Ihrem Unternehmen besonders im Visier des Fiskus. Erzielt dieser Personenkreis (in aller Regel Vorstand, Geschäftsführer etc.) positive Einkünfte von mehr als 500.000 € (getrennt nach Ehegatten) z. B. aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer oder aus Dividenden, gelten besondere Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten.
4. Belege 6 Jahre aufbewahren
Diese Spitzenverdiener sind dann verpflichtet, Belege über ihre Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten Einkunftsarten 6 Jahre lang aufzubewahren. Die Verpflichtung bleibt so lange bestehen, bis die Summe ihrer positiven Einkünfte in 5 aufeinanderfolgenden Jahre den Grenzwert von 500.000 € nicht erreicht.
Tipp: Als Steuerverantwortlicher wissen Sie, welche Personen in Ihrem Unternehmen betroffen sind. Weisen Sie sie schon jetzt auf die geplanten Änderungen hin, da die Betroffenen in aller Regel von ihrem Steuerberater hierzu noch nichts gehört haben. Nutzen Sie Ihren Informationsvorsprung.
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