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EuGH: Leiharbeit durch Mitglieder einer Schwesternschaft

Auch die Mitglieder einer Schwesternschaft können unter die Regelungen zur Leiharbeit fallen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 17. November 2016 entschieden (Az.: C-216/15).
(PM) Köln, 25.11.2016 - Die Leiharbeitsrichtlinie kann unter Umständen auch Anwendung finden, wenn eine Schwesternschaft ihre Vereinsmitglieder Kliniken und Pflegeeinrichtungen überlässt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Schwesternschaft verfolgt als eingetragener Verein zwar keinen Erwerbszweck. Ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit gegen monatliches Entgelt allerdings hauptberuflich aus, entweder bei der Schwesternschaft oder im Rahmen von Gestellungsverträgen in Kliniken und anderen Einrichtungen der Kranken- und Gesundheitspflege. Zudem erhalten die Mitglieder weitere Leistungen wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ein Vereinsmitglied der Schwesternschaft sollte auf Grundlage eines sog. Gestellungsvertrags zwischen einer Klinik und der Schwesternschaft im Pflegedienst des Krankenhauses eingesetzt werden, wobei die Klinik die Personalkosten übernimmt und eine Verwaltungspauschale zahlt. Dagegen erhob der Betriebsrat sein Veto. Denn die Überlassung der Frau sei nicht nur vorübergehend und verstoße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Klinik wandte ein, dass Mitglieder der Schwesternschaft nach nationalem Recht keine Arbeitnehmer seien, weil es keinen Arbeitsvertrag zwischen ihnen und der Schwesternschaft gebe.

Auch wenn die Mitglieder der Schwesternschaft nach deutschem Recht keine Arbeitnehmerinnen seien, spreche doch vieles dafür, dass sie Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie sind, so der EuGH. Denn die Mitglieder stellen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung und enthalten dafür ein Entgelt. Aus zahlreichen Anhaltspunkten ergebe sich auch, dass die Vereinsmitglieder den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer genießen. Es sei auch nicht relevant, ob die Schwesternschaft einen Erwerbszweck verfolge. Sie biete Dienstleistungen an und erhalte dafür im Gegenzug ein Entgelt. Daher sei davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie ausgeübt werde. Von daher geht der EuGH davon aus, dass auch hier die Leiharbeitsrichtlinie Anwendung findet. Die endgültige Entscheidung muss das Bundesarbeitsgericht treffen.

Arbeitnehmerüberlassung ist in vielen Betrieben und Branchen ein wichtiger Faktor. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können zum Thema Leiharbeit (www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitnehmerueberlassung.html) beraten.
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