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Erbschaft: Streit unter Kindern vermeiden

Schenkungen zu Lebzeiten können beim Eintritt des Erbfalls für Streit unter den Erben sorgen. So war es auch in einer Erbsache, die schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete (Az.: IV ZR 513/15).
(PM) Köln, 16.12.2016 - Schenkungen zu Lebzeiten können beim Eintritt des Erbfalls für Streit unter den Erben sorgen. So war es auch in einer Erbsache, die schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete (Az.: IV ZR 513/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Verfügungen rund um den eigenen Nachlass, sollten Erblasser dafür sorgen, dass diese möglichst eindeutig sind und später nicht zu Streit unter den Erben, häufig die eigenen Kinder, führen. Eine solcher Streit ums Erbe führte zwei Geschwister bis vor den BGH.

Zu Grunde lag eine Konstellation, wie sie häufig anzutreffen ist. Die Eltern hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod der Ehefrau übertrug der Mann sein Grundstück samt Einfamilienhaus seiner Tochter. Dabei behielt er sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Außerdem musste sich die Tochter verpflichten, kostenlos für die Pflege ihres Vaters zu sorgen, falls er pflegebedürftig wird. Dazu kam es nicht. Wenige Wochen nach seinem Tod verkaufte die Tochter die Immobilie für rund 120.000 Euro. Ihr Bruder verlangte daraufhin seinen Erbteil in Höhe von 60.000 Euro. Seiner Ansicht nach lag eine beeinträchtigende Schenkung des Grundstücks vor. Die Schwester sah das ganz anders. Ihr Streit landete vor dem BGH.

Der BGH stellte fest, dass der Fall analog zu einem Erbvertrag zu betrachten sei. Der Bruder habe dann einen Anspruch, wenn tatsächlich eine Schenkung vorliegt und der Erblasser die Absicht verfolgt habe, seinen Sohn als Erben zu beeinträchtigen. Die Vorinstanzen hatten hier die Auffassung vertreten, dass das Nießbrauchsrecht und die Pflegeverpflichtung den Charakter der Schenkung nicht berühren.

Der BGH kam zu einer differenzierteren Auffassung. Nießbrauch und Pflegevereinbarung seien durchaus zu berücksichtigen. Der Wert der Schenkung werde dadurch reduziert - unabhängig davon, ob der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist. Das Berufungsgericht wird nun entscheiden müssen, ob zumindest eine gemischte Schenkung vorliegt.

Um derartige Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden, ist es ratsam bei Schenkungen und testamentarischen Verfügungen juristischen Rat zu suchen und sich an im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte (www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht.html) zu wenden.
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