(PM) Göttingen, 01.07.2015 - Wer bis vor kurzem eine Wohnung vermietet hat, konnte die Maklerprovision – in der Regel zwei Monats-Kaltmieten – auf den zukünftigen Mieter abwälzen. Eine Maßnahme, die seit dem 1. Juni 2015 der Vergangenheit angehört. Im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes greift nun das sogenannte Bestellerprinzip.
Im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung §2 Abs. 1a heißt es entsprechend: „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten“.
Der Einsatz von Maklern hat durchaus seinen Sinn und Zweck
„Das bedeutet konkret, dass seit Anfang des Monats keine provisionspflichtigen Vermietungen mehr möglich sind. Eine Neuregelung, die den reinen Immobilienmakler vor neue Herausforderungen stellt“, kommentiert Christian Rathei als Geschäftsführer der ProImmobilia GmbH. Der bundesweit tätige Immobilienverwaltungs-Experte informiert die Eigentümer seiner Verwaltungsobjekte derzeit ausführlicher zum Thema.
„Es wäre allerdings der falsche Weg, aufgrund dieser Neuregelung gänzlich auf die Unterstützung von Maklern zu verzichten. Schließlich entstehen auch immense Kosten, wenn man sich selbst um die gesamte Abwicklung kümmern muss. Der Zeitfaktor ist jedenfalls nicht zu unterschätzen. Unser Vermietungskonzept setzt aber schon seit jeher darauf, dass der Eigentümer die Vermietungsprovision trägt. Zudem waren und sind wir als Immobilienverwalter nicht legitimiert, von außen eine Provision zu verlangen“, so Rathei.
Eigentümer, die mehr über das Bestellerprinzip erfahren möchte, berät die ProImmobilia GmbH per Mail unter bestellerprinzip@proim.de oder telefonisch unter der Tel. 05 51/ 4 88 79 90.