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BFH: Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim

Ehepartner und Kinder des Erblassers können bei einem geerbten Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen auch über die geltenden Freibeträge hinaus von der Erbschaftssteuer befreit sein.
(PM) Köln, 24.01.2017 - Für Ehepartner und Kinder gelten im Erbfall Freibeträge. Bei einer vererbten Immobilie kann ggf. noch über die Freibeträge hinaus eine Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich sein. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Immobilie muss es sich um ein sog. Familienheim handeln, das der Erblasser auch selbst bewohnt hat. Zudem muss der Erbe das Familienheim für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht möglich, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2016 zeigt (Az.: II R 32/16). Der BFH stellte fest, dass die Steuerbefreiung nicht möglich ist, wenn das erbende Kind die Immobilie nicht selbst nutzt, sondern nahen Angehörigen wie den länger lebenden Elternteil unentgeltlich zur Verfügung stellt.

In dem konkreten Fall lebte ein Ehepaar gemeinsam in einer Eigentumswohnung, die beiden je zur Hälfte gehörte. Nach dem Tod des Ehemanns, der seine Frau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt hatte, schlug diese das Erbe aus. Dadurch wurde die gemeinsame Tochter Alleinerbin und erbte damit auch die Hälfte der Eigentumswohnung. Die Tochter zog allerdings nicht in die Wohnung ein, sondern stellte sie voll und ganz ihrer Mutter unentgeltlich zur Verfügung. Den Antrag der Tochter auf Steuerbefreiung schlug das zuständige Finanzamt mit der Begründung aus, dass die Tochter die Wohnung nicht selbst nutze. Die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils an die Mutter stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Die Klage der Tochter gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei, dass das erbende Kind das Familienheim selbst bewohnt oder unverschuldet daran gehindert ist und die Wohnfläche nicht größer als 200 qm ist. Bei Verkauf oder Vermietung sei keine Selbstnutzung anzunehmen. Dies gelte auch, wenn das erbende Kind die Immobilie kostenlos einem Dritten, wie in diesem Fall der eigenen Mutter, überlässt.

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