Im Gesetz gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, um die Bereitstellung lebenswichtiger Arbeiten im Gesundheitswesen und im Notfall gewährleisten zu können und um Arbeiten durchzuführen, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind weitere Ausnahmen erlaubt. Allerdings gelten die Bestimmungen zu den Ruhepausen in der Arbeit, die Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft weiterhin. Im Rahmen des Mutterschutzes ist es werdenden und stillenden Müttern untersagt, an Sonntagen und Feiertagen zu arbeiten.
Um einen Anreiz für Sonn- und Feiertagsarbeit zu schaffen, werden von den Arbeitgebern häufig mittels Arbeitsverträgen oder tariflicher, betrieblicher Vereinbarungen Zuschläge zum Grundlohn bezahlt. Diese Zuschläge dürfen 50 Prozent des normalen Stundenlohns nicht überschreiten. Sie bleiben steuerfrei, solange sie unter € 50 pro Stunde liegen. Der Zuschlag ist in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit, außer er beträgt mehr als € 25 pro Arbeitsstunde.
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Verhaltenstipps
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- Trotz Sonn- und Feiertagsarbeit sind mindestens 15 Sonntage im Jahr frei zu halten. Tarifverträge können diese Zahl verringern
- Für die Arbeit am Sonntag gibt es einen Ausgleich durch einen freien Werktag innerhalb von 2 Wochen, bei Feiertagen innerhalb von 8 Wochen
- Grundsätzlich gilt, dass die Sozialpartner, also Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen, Spielraum bei der Gestaltung der Sonntagsarbeit haben. Erkundigen Sie sich deshalb, welche Regelungen bei Ihnen gelten
- Die Anzeige, Beantragung und Genehmigung für die Sonntagsarbeit ist bei den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Arbeitsschutzämtern vorzunehmen. Ihnen unterliegt im Rahmen des Arbeitsschutzes auch die Überwachung von Sonn- und Feiertagsruhe
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