Ein neu veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt: Wenn Sie einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch ein Arbeitszeugnis ausstellen müssen, sollten Sie sich damit nicht all zu viel Zeit lassen.
Zwei bis maximal drei Wochen - länger sollte das Arbeitszeugnis nicht auf sich warten lassen.
Nach einem Urteil des LG Schleswig-Holstein vom 01.04.2009 (Az. 1 Sa 370/08) kann ein Arbeiternehmer, der eine neue Stelle deshalb nicht bekommt, weil ihm das Zeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers nicht rechtzeitig vorlag, diesen auf Schadensersatz verklagen. Als Frist für die noch rechtzeitig erfolgte Erteilung des Arbeitszeugnisses sehen die Richter einen Zeitraum von 2 bis maximal 3 Wochen nach Bendigung des Arbeitsverhältnisses an.
Allerdings rechtfertigt allein die Tatsache, dass Sie als Arbeitgeber diese Frist versäumen, einen Schadenersatzanspruch noch nicht. Der Arbeitnehmer muss sein Zeugnis nämlich mindestens einmal angemahnt haben. Tut er es nicht, gibt es auch keinen Schadenersatzanspruch. Nichtsdestotrotz: Sicher ist sicher. Drei Wochen sollten der Maximalzeitraum sein.
In dem Zusammenhang auch noch mal der Hinweis auf ein weiteres, aktuelles „Zeugnisurteil“: Als Arbeitgeber dürfen Sie in einem Arbeitszeugnis nicht anbieten, für Nachfragen zur Verfügung zu stehen. So eine jüngste Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford (Az.: 2 Ca 1502/08).
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Angestellte bei ihrem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis erhalten, das den Satz enthielt
„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“. Die Frau wollte den Passus trotzdem nicht im Zeugnis haben, der Arbeitgeber weigerte sich, hin zu streichen. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht. Zwei Argumentationen standen sich gegenüber.
- Der Arbeitgeber: „Der Satz kann ja wohl im Zusammenhang mit einem Zeugnis nur positiv verstanden werden, schließlich signalisiert er die Bereitschaft, die positive Einschätzung im Zeugnis auch am Telefon zu bestätigen.“
- Die Arbeitnehmerin: „Ein anderer Arbeitgeber wird diesen Satz als verschlüsselte Aussage verstehen, dass die schriftliche Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Aussagen entspreche.“
Die Richter schlossen sich der Argumentation der Arbeitnehmerin an. Die Passage muss raus. Denn: In der „Zeugnissprache“ darf es keine Verschlüsselungen geben, die als negative Bewertungen verstanden werden könnten …