Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels
www.myimmo.de berichtet über das Urteil.Anlass der Klage war der Umbau der Wohnung (www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) eines Eigentümers. Diesem stand nach Abschluss der Umbauarbeiten bedeutend mehr Wohnfläche zur Verfügung als zuvor. Der klagende Miteigentümer forderte daraufhin eine Änderung des Verteilerschlüssels. Anstatt wie bisher anhand der Miteigentumsanteile sollte die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Kosten künftig anhand der jeweiligen Wohnflächen festgelegt werden. Auf diese Weise würde die Kostenbelastung des Klägers um 13 Prozent verringert. Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels hat, denn es sei kein schwerwiegender Grund für eine entsprechende Anpassung gegeben. Änderungen sollten demnach lediglich zur Beseitigung von erheblichen Mehrbelastungen dienen, die durch das Beibehalten des bestehenden Schlüssels auftreten würden. Entscheidend sei die Mehrbelastung des Eigentümers, der die Änderung fordert. Eventuelle Vorteile, die ein anderer Miteigentümer aus dem Verteilerschlüssel zieht, spielen dabei keine Rolle. Erst eine Abweichung des Verhältnisses der Wohnflächen gegenüber dem für die Kostenverteilung herangezogenen Miteigentumsanteil um mehr als 25 Prozent würde eine solche Änderung rechtfertigen. Die 25-Prozent-Grenze dient dabei allerdings nur als Orientierungsgröße und stellt kein festes Mindestmaß dar.Weitere Informationen:news.myimmo.de/neuer-verteilerschluessel-nur-bei-beachtlicher-mehrbelastung/9571.html
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(PM) Leipzig, 16.08.2010 - Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung über den Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels für verbrauchsunabhängige Kosten getroffen. Die Klage eines Wohnungseigentümers auf Anpassung dieses Schlüssels wurde von dem Gericht zurückgewiesen. Das Immobilienportal ANSPRECHPARTNER/KONTAKT
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