VOLLTEXTSUCHE
News, 15.07.2005
Steuern und Recht
Vorsteuerabzug bei Prepaid-Mobilfunk-Karten
Aus Mitgliederkreisen wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es mitunter beim Erwerb so genannter Prepaid-Karten, bei denen das Entgelt fuer Mobilfunk-Telekommunikationsleistungen im Voraus gezahlt wird, Probleme mit dem Vorsteuerabzug gibt.
Der leistende Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung auszustellen, wenn der Leistungsempfaenger Unternehmer ist. Vielfach wird diese Verpflichtung z. B. in den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen abbedungen oder es wird vereinbart, dass die Rechnung nur gegen eine pauschale Kostenerstattung erfolgt. Wird eine Rechnung erstellt und diese elektronisch uebertragen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung fuer den Vorsteuerabzug.

Waehrend bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages in der Regel monatlich eine ordnungsgemaesse Rechnung im Sinne von § 14 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, erstellt wird, ist der Vorsteuerabzug beim Erwerb so genannten Prepaid-Karten nicht ohne weiteres moeglich.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt am Main, Verfuegung vom 4.12.2003, S-7100 A - 172 - St I 1.10) entsteht die Umsatzsteuer noch nicht bei Verkauf der Prepaid-Karte. Denn die Prepaid-Karte ist meist ausschliesslich netzgebunden. Der Leistende kann aber ausser dem Netzbetreiber auch ein Serviceprovider oder ein Dritter sein. Wer Leistender ist, bestimmt sich somit nicht vor der Aktivierung der Karte. Der Haendler selbst erbringt dem Kunden gegenueber keine Telekommunikationsleistung und auch sonst keine umsatzsteuerbare Leistung.

Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausfuehrung, also mit dem Telefonieren des Kunden oder mit Nutzung fuer andere Zwecke, wie z. B. dem Bezahlen von Parkgebuehren. Fuer den Fall, dass mit der Guthabenkarte ausschliesslich Leistungen des jeweiligen Netzbetreibers oder Serviceproviders in Anspruch genommen werden koennen, steht der Leistende bereits mit Aktivierung der Karte fest; die Voraussetzungen einer Anzahlung i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG liegen dann vor (§ 14 Abs. 3 UStG).
ZUM AUTOR
Über Deutsche Steuerberaterverband e.V. ( DStV)
Deutsche Steuerberaterverband e.V. ( DStV)
Littenstraße 10
10179 Berlin

+49-30-278762
WEITERE NEWS AUS DIESER KATEGORIE
Online-Marketing
Jeder Internetnutzer kennt sie, und bei den wenigsten stoßen sie auf Begeisterung: Cookie-Banner. ... mehr

NACHRICHTEN AUS ANDEREN RESSORTS
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG