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News, 14.09.2007
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Kunden von Versicherungsmaklern im Nachteil?
Gemäß dem reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen Versicherungsunternehmen keine Beratung und Dokumentation gegenüber Kunden leisten, wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Das kann dazu führen, dass Kunden von Versicherungen nicht betreut werden. ­
Vom Bundestag wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses neben anderen Änderungen im Versicherungsvertragesgesetz auch ein neu abgefasster § 6 VVG beschlossen, der die Beratungspflichten der Versicherer definiert. Ein scheinbar kleines Detail: Der letzte Satz von Absatz 1 wurde gestrichen und der Absatz 6 ergänzt. Worum geht es?

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Bisher wurde die Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
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Das ist sinnvoll, weil der Versicherer davon ausgehen kann, dass der Makler die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllt. Außerdem würden Makler und Versicherer mit unterschiedlichen Interessenlagen konkurrieren, obwohl der Kunde den Makler als Sachwalter seiner Interessen beauftragt hat.

Der Ausschluss wurde aus systematischen Gründen in den Absatz 6 verschoben, wie das Bundesjustizministerium auf Anfrage erklärt. Das hat zur Folge, dass die anlassbezogene Beratungspflicht nicht nur beim erstmaligen Versicherungsabschluss, sondern auch während des laufenden Vertragsverhältnisses ausgeschlossen ist. Denn nur vom Versicherer, nicht aber vom Vermittler wird über § 6 Abs. 4 VVG verlangt, dass er auch nach Vertragsschluss erkennbare Anlässe zur Nachfrage und Beratung nutzen muss.

Das ist so lange kein Problem, wie der Maklervertrag auch eine Betreuungspflicht des Maklers vorsieht bzw. nicht ausdrücklich ausschließt. Letzteres kann aber im Einzelfall durchaus vereinbart werden – mit der Folge, dass dann weder Makler noch Versicherer zur Beratung während der Vertragslaufzeit verpflichtet sind.

Die Antwort des Ministeriums darauf ist wenig überzeugend: Möglicherweise müsse der Versicherer in solchen Fällen doch beraten. Aber woher soll er wissen, dass der Maklervertrag im Einzelfall beschränkt wurde?

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