VOLLTEXTSUCHE
Pressearchiv
Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Abmahnung aus Arbeitsvertrag nach 6 Monaten ist zu spät

(PM) , 11.08.2006 - Arbeitgeber dürfen Abmahnungen nicht erst ein halbes Jahr nach dem behaupteten Fehlverhalten des Arbeitnehmers aussprechen (LAG Nürnberg 14.6.2005, 6 Sa 367/05) Es gibt zwar keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Ausspruch einer Abmahnung. Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitsvertragsverstoß allerdings schon sechs Monate kennt, ohne den Arbeitnehmer darauf anzusprechen, ist eine Abmahnung nicht mehr zulässig. In diesem Fall hat der Arbeitgeber durch das lange Zuwarten zum Ausdruck gebracht, dass er das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Fehlverhalten nicht als sanktionswürdig ansieht. Der Arbeitnehmer muss dann nicht mehr mit einer Abmahnung rechnen. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Im Februar 2003 ging bei der Beklagten eine Beschwerde über den Kläger ein. Mit diesem Vorwurf konfrontierte die Beklagte den Kläger allerdings erst im August 2003 und sprach eine Abmahnung aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem ArbG keinen Erfolg. In der Berufungsinstanz verpflichtete sich die Beklagte, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das LAG erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aus. Die Beklagte muss gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen. Denn ohne das erledigende Ereignis hätte sie den Rechtstreit verloren. Der Kläger hatte schon deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, weil die Beklagte den Kläger erst sechs Monate nach Kenntnis von der Beschwerde mit dem Vorwurf konfrontiert hatte. Arbeitgeber unterliegen im Hinblick auf Abmahnungen zwar keiner gesetzlichen Ausschlussfrist. Wenn sie von einem vermeintlichen Fehlverhalten eines Arbeitnehmers erfahren und hierauf monatelang nicht reagieren, bringen sie dem Arbeitnehmer gegenüber aber zum Ausdruck, dass sie das Verhalten nicht für sanktionswürdig halten. Der Arbeitnehmer darf sich dann grundsätzlich darauf verlassen, wegen dieses Verhaltens nicht mehr abgemahnt zu werden. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn gleichartige neue Arbeitsvertragsverletzungen hinzukommen. Im Streitfall hat die Beklagte die Abmahnung erst sechs Monate nach Kenntnis von der Beschwerde über den Kläger ausgesprochen. Da zwischenzeitlich keine neuen Beschwerden eingegangen waren, durfte sich der Kläger nach diesem langen Zeitraum darauf verlassen, wegen dieser Angelegenheit nicht mehr abgemahnt zu werden. Praxistipp: Eine Abmahnung stellt die Missbilligung gegenüber einem Vertragspartner wegen eines konkreten Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft dar, sofern das Verhalten nicht geändert wird. Deshalb sollten Sie eine Abmahnung grundsätzlich zeitnah aussprechen. Soll das Fehlverhalten ohne Androhung von Rechtsfolgen gerügt werden, kann auch eine Ermahnung ausgesprochen werden. In besonders krassen Fällen kann aber auch der Ausspruch einer Kündigung geboten sein. Benötigen Sie weitere Informationen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
DRUCKEN| VERSENDEN | RSS-FEED |
SOCIAL WEB
PRESSEFACH
Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
zum Pressefach
Anzeige
PRESSEARCHIV
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG