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Pressemitteilung

Wirtschaftsrecht / Insolvenzrecht: Wirksamkeit der Aufrechnung durch eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Konzernverrechnungsklausel

(PM) , 28.09.2006 - Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107) (BGH, IX-ZR-152/04, Urteil vom 13.07.2006; Verfahrensgang: OLG Koblenz - 2 U 376/03 - 1.07.2004; LG Mainz - 10 HKO 82/02 - 11.3.2003 1541425). Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. GmbH, Düsseldorf (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin lieferte im Juni/Juli 2000 an verschiedene Märkte der Beklagten Bücher aus. Die Lieferungen erfolgten auf der Grundlage des zwischen ihr und der M. I. AG (fortan MIAG) bestehenden Rahmenvertrages vom 26. Juni 2000 (fortan RV), der gemäß Nr. 15 RV schweizerischem Recht unterstand. Nach Nr. 2 RV sollten die Waren jeweils direkt durch die Anschlussunternehmen der MIAG, die aufgelistet waren und zu denen auch die Beklagte gehörte, bestellt und diesen unmittelbar berechnet werden. Ferner oblag der MIAG nach dieser Bestimmung "die Zentralregulierung einschließlich Inkasso". Gemäß Nr. 5 RV übernahm die MIAG für alle Lieferungen an die Anschlussunternehmen das Delkredere und verpflichtete sich, dafür einzustehen, dass diese Unternehmen ihre sich aus den Bestellungen ergebenden Verpflichtungen erfüllten. Für ihre Leistungen stand der MIAG nach Nr. 6 RV eine Vergütung von 1,5 % des jeweils zu zahlenden Rechnungsbetrages zu. Gemäß Nr. 8 RV konnte MIAG nach Fälligkeit offene Forderungen mit jeder Gegenforderung der Schuldnerin ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit verrechnen. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 1. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach erstellte die MIAG Abrechnungen für die von der Schuldnerin gelieferten Bücher, in denen sie die Kaufpreisforderungen der Schuldnerin mit ihren eigenen Vergütungsansprüchen nach Nr. 6 RV sowie mit Gegenforderungen eines weiteren Anschlussunternehmens, der M. verrechnete. Der Kläger hat die Bezahlung von 29 Lieferungen (13.406,25 EUR) verlangt. Das Landgericht hat die in der Konzernverrechnungsklausel erteilte Aufrechnungsermächtigung in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO für unwirksam erachtet und der Klage - unter Abweisung im Übrigen - bezüglich 26 Lieferungen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage lediglich hinsichtlich einer Lieferung für begründet erachtet. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Kaufpreisanspruch für 24 Lieferungen weiter. Die zulässige Revision hat in der Sache nach Auffassung des BGH Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz erklärten teilweisen Klagerücknahme - zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. (Quelle: Lexinform) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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