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Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Erfüllung von Anspruch auf Urlaub durch Arbeitgeber

(PM) , 07.11.2006 - Das Bundesarbeitsgericht hatte unlängst über eine nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag (Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage) Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu entscheiden. Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag. Dabei hat das BAG entscheiden, dass die nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu gewähren, nicht den Urlaubsanspruch erfüllt. Nach Ansicht des BAG ist eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) ausgeschlossen; denn Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr ist ebenso unzulässig wie eine Anrechnung zuviel gewährter Freizeit des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres. (Bundesarbeitsgericht, 9-AZR-535/05; Urteil vom 11.07.2006; Verfahrensgang: LAG Düsseldorf - 11 Sa 615/05 - 14.7.2005; ArbG Düsseldorf - 5 Ca 8638/04 - 8.3.2005) Im Ergebnis ist der beklagte Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger einen Ersatzurlaubstag für den nicht erfüllten Tag Urlaub aus dem Jahre 2004 im Wege des Schadenersatzes zu gewähren. Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de
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