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Pressemitteilung

Insolvenzrecht - Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz – Keine Berücksichtigung der vom Entleiher gezahlten Sozialversicherungsbeiträge

(PM) , 07.08.2006 - Bundesgerichtshof, Urt. vom 02.12.2004, jetzt veröffentlicht in NJW 2005, 884 Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz – Keine Berücksichtigung der vom Entleiher gezahlten Sozialversicherungsbeiträge Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz) In obigem Rechtsstreit hatte ein Entleiherunternehmen, welches auf der Basis eines – wie sich im nachhinein herausstellte – unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmer von einem Verleiherunternehmen entliehen hatte die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge direkt an die Kassen abgeführt anstatt den kompletten Betrag zunächst an das Verleiherunternehmen zu entrichten. Das Verleiherunternehmen war zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent geworden und das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Vor diesem Hintergrund hielt es der Bundesgerichtshof gleichwohl für berechtigt, dass der Insolvenzverwalter des Verleiherunternehmens die Entleiherin nochmals auf Zahlung der bereits an die Sozialversicherungsträger abgeführten Beiträge in Höhe von € 17.266,52 verklagte. Das heißt, das Entleiherunternehmen musste die Sozialversicherungsbeiträge somit insgesamt zweimal zahlen. Der Entleiher – so der BGH - sei wegen der beim Verleiher vorhandenen Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern (§ 1 AÜG) um den Verkehrswert der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des Gewinns des Verleihers bereichert, weil der Entleiher eine solche Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig nur auf der Grundlage eines mit diesem oder einem anderen Verleiher abzuschließenden formwirksamen Vertrags und damit lediglich gegen Zahlung der vollen Vergütung erreichen könne. Wegen der eingetretenen Insolvenz könne das Entleiherunternehmen dem noch ausstehenden Zahlungsanspruch nicht als Abzugsposten den Einwand entgegenhalten, dass das Verleihunternehmen durch die Direktzahlung der Kassenbeiträge um eine Zahlungspflicht in der gleichen Höhe bereichert sei. Vielmehr seien die einbehaltenen und bereits einmal an die Kasse abgeführten Sozialversicherungsbeiträge an das insolvente Verleihunternehmen bzw. dessen Insolvenzverwalter noch einmal zu bezahlen. Fazit: Der Bundesgerichtshof legt somit im Falle der Insolvenzeröffnung wesentlich strengere Maßstäbe an, was die Beurteilung von Saldierungsmöglichkeiten gegenüber Ansprüchen des Insolvenzschuldners/der Insolvenzschuldnerin aufgrund von an Dritte erbrachte Leistungen (Befreiung von Zahlungsverpflichtungen des Insolvenzschuldners/der Insolvenzschuldnerin) angeht. Praxistipp: Es ist unabhängig von dem entschiedenen Fall stets äußerste Vorsicht geboten, wenn im Rahmen einer beim Vertragspartner eingetretenen Insolvenz Zahlungen an Dritte geleistet werden, für die eigentlich der insolvente Vertragspartner verantwortlich ist. Es steht insoweit immer zu befürchten, dass solche Zahlungen nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem insolventen Unternehmen geleistet werden und dass diese Zahlungen im Nachgang vom Insolvenzverwalter noch einmal eingefordert werden können. Prüfen Sie deshalb stets vor der Zahlung an Dritte exakt, auf wessen Schuld geleistet wird/geleistet werden muss und lassen Sie sich in diesem Zusammenhang ggf. vorab beraten. Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Dr. Sandro Kanzlsperger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
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