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Fachartikel, 12.09.2012
Wettbewerbsrecht
Werbung mit Gütesiegeln - Anforderungen und Hürden
Was Unternehmen beim Werben mit Testergebnissen und Gütesiegeln beachten sollten, um negative wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Allerdings zeigt die Rechtsprechung, dass die Nutzung eines solchen Siegels wettbewerbsrechtlich weitreichende negative Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Gütesiegel sind bei Kaufentscheidungen sowohl für Konsumenten als auch Unternehmen von hoher Relevanz und entsprechend für Werbung geradezu prädestiniert. Allerdings zeigt die Rechtsprechung, dass die Nutzung eines solchen Siegels wettbewerbsrechtlich weitreichende negative Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wer daher mit dem Gedanken spielt, den Absatz mittels Gütesiegel zu vermehren, muss bestimmte Anforderungen beachten, um einer Haftung zu entgehen. So muss die Darstellung von Testergebnissen einerseits klar und deutlich, andererseits vollständig und lesbar sein. Fehlt es daran wird die geschäftliche Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigt, was einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).

Zwei der erst kürzlich ergangenen Urteile sind hier wegweisend. Insbesondere die jüngst ergangene Entscheidung des OLG Koblenz vom März 2012, wonach für die Klarheit und Eindeutigkeit der Darstellung alle gestalterischen Elemente des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Gestalterische Elemente wie Kontrast, Anordnung, grafische Gestaltung, Schriftart und vor allem Schriftgröße sind ebenfalls zu beachten.

Im Einzelnen heißt dies, dass die Fundstellen des Tests, inklusive Ort und Datum, angegeben und ohne großen Aufwand für den Verbraucher auffindbar sein müssen (BGH, Urteil vom 21.3.1991, Az. I ZR 151/89; OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11). Es ist zu empfehlen, insbesondere für den Fundstellennachweis eine Mindestschriftgröße von 6-Punkten zu verwenden. Allerdings ist auch die Lesbarkeit der Gesamtgestaltung ausschlaggebend (OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11).

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 25.05.2012 konkretisiert die Angabe des Datums von Testberichten und des Gütesiegels weiter. Es wurde explizit dargestellt, dass Testergebnisse nicht auf der Grundlage von veralteten Erkenntnissen zu Werbezwecken genutzt werden können, dies sei irreführend. Zwar hat das OLG Zweibrücken an dem Grundsatz festgehalten, dass das Werben mit Testergebnissen, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, nicht prinzipiell irreführend und daher zulässig ist (BGH, GRUR 1985, 932, 933), allerdings liegt eine unzulässige Irreführung vor, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung nicht ausgewiesen wurde, die beworbene Ware durch neuere Entwicklung technisch überholt ist oder, wenn für die getesteten Waren aktuellere Prüfungsergebnisse vorliegen, welche aber verschwiegen wurden (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007, Az. 4 U 165/06 ).

Gleiches gilt bei Korrektur durch den Urheber eines Gütesiegels wie beispielsweise Stiftung Warentest und entsprechende Veröffentlichung. Dann kann das veraltete Testergebnis nicht weiter zur Vermarktung verwendet werden. Dies würde eine Irreführung gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2012, Az. 4 U 7/10).

Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu bieten, alle wichtigen Informationen für eine Kaufentscheidung zu sammeln, bedarf es der Vollständigkeit der Testergebnisse. Welche Anforderungen an die Vollständigkeit geknüpft sind, hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 13.01.2011 deutlich gemacht.

Hiernach ist eine Darstellung von Testergebnissen vollständig, wenn Angaben über die Rangverhältnisses des Testurteils deutlich gemacht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10). Bei Produkttests muss immer darüber informiert werden, wie die Bewertung des beworbenen Produkts in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist. Ohne eine solche Gegenüberstellung, ist diese Unvollständigkeit dazu geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG zu beeinflussen und stellt damit eine Irreführung durch Unterlassen und damit ein Wettbewerbsverbot dar.

Zuletzt sollte der Verwender von Gütesiegeln noch darauf achten, dass er nicht mit Selbstverständlichkeiten wirbt. Sinn und Zweck der Werbung mit Gütesiegeln oder Testergebnissen ist es, dem Verbraucher Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die über dem Mindeststandard liegen. Preist ein Gütesiegel lediglich gesetzliche Mindestanforderungen an, wirbt es also mit Selbstverständlichkeiten, liegt gerade keine Spitzenstellung vor.

Unternehmer müssen daher darauf achten, bei der Verwendung von Gütesiegeln nicht nur die Standardanforderungen abzudecken, sondern, mit dem Gütesiegel besondere, erhöhte Anforderungen zu erfüllen (LG Berlin, Urteil vom 02.02.2010 , Az. 15 O 249/09). Sonst kann es ebenfalls zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen gemäß §§ 3 und 5 UWG führen.

Fazit

Im Mittelpunkt steht der Schutz des lauteren Wettbewerbes und die Verhinderung unlauterer Geschäftspraktiken. Gerade im Bereich der Werbung mit Gütesiegeln und Testergebnissen. Ein lauterer Wettbewerb kann nur garantiert werden, wenn eine klare, transparente Darstellung erfolgt, ohne Platz für Irreführung. Daher sollte zwingend darauf geachtet werden, im Bereich der Werbung mit Gütesiegeln die vorgenannten Mindestvoraussetzungen einzuhalten.
ZUM AUTOR
Über Claudia Martini
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Claudia Martini ist Rechtsanwältin in der Kanzlei WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft und schwerpunktmäßig in den Bereichen Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrechts tätig. Darüber hinaus ist Sie u.a. auf ...
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